Leistungs- und Konformitätserklärung
Der Hersteller erstellt die Erklärung, bevor er ein Produkt in Verkehr bringt, das einer harmonisierten technischen Spezifikation unterliegt.
ERLÄUTERUNG
Die Pflicht steht in Art. 13 Abs. 1 BauPVO. Sie greift, wenn das Produkt einer nach Art. 5 oder 6 BauPVO angenommenen harmonisierten technischen Spezifikation unterliegt. Gelten Produktanforderungen nach Art. 7 BauPVO, prüft der Hersteller zusätzlich deren Erfüllung.
Für Produkte ohne harmonisierte technische Spezifikation ist die Erklärung freiwillig; sie kann auf Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments und einer Europäischen Technischen Bewertung ergehen (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 BauPVO).
Mit der Erstellung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität mit der erklärten Leistung (Art. 13 Abs. 2 BauPVO). Das Muster steht in Anhang V, der Inhalt in Art. 15 BauPVO.
- RECHTSFOLGE
- Fehlt die Erklärung, obwohl sie erforderlich ist, oder ist sie nicht konform, darf das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (Art. 13 Abs. 2 UAbs. 3 BauPVO).
Belegstatus
Nach der Redaktionsgrundlage vom 04.08.2026 gilt für keine Produktfamilie ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 BauPVO. Die Pflicht nach neuem Recht ist damit noch für kein Bauprodukt eingetreten.