Eine Leistungsklasse ist eine Bandbreite von Leistungsstufen, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird.
ERLÄUTERUNG
Die Definition steht in Art. 3 Nr. 14 BauPVO. Klassen entstehen nicht von selbst, sondern werden festgelegt.
Die Kommission kann Leistungsklassen durch delegierten Rechtsakt bestimmen (Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3 BauPVO). Auf dieser Grundlage sind bis zum 04.08.2026 zwei Rechtsakte ergangen: Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13.02.2026 zum Brandverhalten und Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16.03.2026 zum Feuerwiderstand.
Belegstatus
Beide Rechtsakte sind keine Durchführungsrechtsakte nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 BauPVO. Sie lösen die Ein-Jahres-Frist des Art. 95 Abs. 9 BauPVO nicht aus.
BEISPIEL
Eine Klasse fasst Stufen zwischen zwei Grenzen zusammen. Ein einzelner gemessener Zahlenwert ist dagegen eine Leistungsstufe.
Stand 04.08.2026Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011.Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io.
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