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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Leistungsklasse

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 14 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Eine Leistungsklasse ist eine Bandbreite von Leistungsstufen, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird.

ERLÄUTERUNG

Die Definition steht in Art. 3 Nr. 14 BauPVO. Klassen entstehen nicht von selbst, sondern werden festgelegt.

Die Kommission kann Leistungsklassen durch delegierten Rechtsakt bestimmen (Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3 BauPVO). Auf dieser Grundlage sind bis zum 04.08.2026 zwei Rechtsakte ergangen: Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13.02.2026 zum Brandverhalten und Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16.03.2026 zum Feuerwiderstand.

Belegstatus

Beide Rechtsakte sind keine Durchführungsrechtsakte nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 BauPVO. Sie lösen die Ein-Jahres-Frist des Art. 95 Abs. 9 BauPVO nicht aus.

BEISPIEL

Eine Klasse fasst Stufen zwischen zwei Grenzen zusammen. Ein einzelner gemessener Zahlenwert ist dagegen eine Leistungsstufe.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io