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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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ABKÜRZUNG

ART. 4 VO (EU) NR. 305/2011

Stand 04.08.2026

DoP bezeichnet die Leistungserklärung nach dem alten Recht. Die Verordnung (EU) 2024/3110 kennt diesen Begriff nicht mehr, sondern die Leistungs- und Konformitätserklärung.

ABKÜRZUNG

DoP
Declaration of Performance
Leistungserklärung

ERLÄUTERUNG

Die Leistungserklärung ist eine Kategorie der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Ihr Nachfolger heißt Leistungs- und Konformitätserklärung und steht in Art. 13 und 15 BauPVO.

Der Begriff bleibt für Bestandsprodukte praktisch relevant, weil die aufgezählten Alt-Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach Art. 94 BauPVO erst mit Wirkung vom 8. Januar 2040 aufgehoben werden.

Belegstatus

Die Kurzform DoP steht in der englischen Sprachfassung. Die deutsche Fassung führt keine Abkürzung.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io