Leistung ist der Grad, in dem ein Produkt bestimmte skalierbare wesentliche Merkmale aufweist.
ERLÄUTERUNG
Die Definition in Art. 3 Nr. 6 BauPVO ist knapp und trägt drei weitere Begriffe: Leistungsstufe, Leistungsklasse und Schwellenwert.
Wesentliche Merkmale sind nach Art. 3 Nr. 7 BauPVO die Merkmale, die sich auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I beziehen, sowie die vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale des Anhangs II.
Erklärt wird die Leistung in der Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 15 BauPVO.
Stand 04.08.2026Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011.Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io.
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