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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Leistung

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 6 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Leistung ist der Grad, in dem ein Produkt bestimmte skalierbare wesentliche Merkmale aufweist.

ERLÄUTERUNG

Die Definition in Art. 3 Nr. 6 BauPVO ist knapp und trägt drei weitere Begriffe: Leistungsstufe, Leistungsklasse und Schwellenwert.

Wesentliche Merkmale sind nach Art. 3 Nr. 7 BauPVO die Merkmale, die sich auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I beziehen, sowie die vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale des Anhangs II.

Erklärt wird die Leistung in der Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 15 BauPVO.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io