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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Harmonisierte technische Spezifikation

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 42 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Harmonisierte technische Spezifikationen sind die harmonisierten Leistungsnormen und Rechtsakte, die für die Zwecke der Verordnung verbindlich gemacht wurden.

ERLÄUTERUNG

Art. 3 Nr. 42 BauPVO verweist auf vier Wege: Art. 5 Abs. 8 BauPVO für harmonisierte Leistungsnormen, Art. 6 Abs. 1 BauPVO für Durchführungsrechtsakte sowie die delegierten Rechtsakte nach Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 BauPVO.

Entscheidend ist das Wort verbindlich. Eine harmonisierte Norm wird erst durch Durchführungsrechtsakt verbindlich; ein Jahr nach dessen Erlass gilt sie für die Zwecke der Verordnung, sofern der Rechtsakt keinen späteren Beginn nennt (Art. 5 Abs. 8 BauPVO). Vom Tag des Erlasses an darf sie freiwillig angewandt werden.

Belegstatus

Bis zum 04.08.2026 sind zu dieser Verordnung drei Folgerechtsakte ergangen: Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13.02.2026, Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23.02.2026 und Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16.03.2026. Keiner davon ist ein Rechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 BauPVO.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • EAD — ist kein verbindlich gemachter Rechtsakt
  • Harmonisierte Norm — wird erst mit dem Durchführungsrechtsakt zur harmonisierten Leistungsnorm

NACHBARBEGRIFFE

Siehe auch EAD, Geltungsbeginn, Produktfamilie

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io