CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung wird nur an Produkten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungs- und Konformitätserklärung erstellt hat.
ERLÄUTERUNG
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Art. 17 Abs. 1 BauPVO). Sie wird angebracht, wenn eine Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 13 und 15 BauPVO vorliegt (Art. 17 Abs. 2 BauPVO).
Mit dem Anbringen übernimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Verantwortung dafür, dass das Produkt der erklärten Leistung und den geltenden Produktanforderungen entspricht (Art. 17 Abs. 3 BauPVO). Sie ist die einzige Kennzeichnung, die diese Konformität bescheinigt (Art. 17 Abs. 4 BauPVO).
Was hinter der Kennzeichnung stehen muss, zählt Art. 18 Abs. 2 BauPVO auf: die letzten beiden Ziffern des Jahres der ersten Anbringung, Name und Anschrift des Herstellers, gegebenenfalls des Bevollmächtigten, der Identifizierungscode des Produkttyps, der Erklärungscode, gegebenenfalls die Kennnummer der notifizierten Stellen und der Datenträger zum digitalen Produktpass.
Belegstatus
Nach der Redaktionsgrundlage vom 04.08.2026 ist bis dahin kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 ergangen. Die Kennzeichnung nach neuem Recht ist deshalb für keine Produktfamilie verpflichtend.