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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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CE-Kennzeichnung

VERFAHREN

ART. 17 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Die CE-Kennzeichnung wird nur an Produkten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungs- und Konformitätserklärung erstellt hat.

ERLÄUTERUNG

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Art. 17 Abs. 1 BauPVO). Sie wird angebracht, wenn eine Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 13 und 15 BauPVO vorliegt (Art. 17 Abs. 2 BauPVO).

Mit dem Anbringen übernimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Verantwortung dafür, dass das Produkt der erklärten Leistung und den geltenden Produktanforderungen entspricht (Art. 17 Abs. 3 BauPVO). Sie ist die einzige Kennzeichnung, die diese Konformität bescheinigt (Art. 17 Abs. 4 BauPVO).

Was hinter der Kennzeichnung stehen muss, zählt Art. 18 Abs. 2 BauPVO auf: die letzten beiden Ziffern des Jahres der ersten Anbringung, Name und Anschrift des Herstellers, gegebenenfalls des Bevollmächtigten, der Identifizierungscode des Produkttyps, der Erklärungscode, gegebenenfalls die Kennnummer der notifizierten Stellen und der Datenträger zum digitalen Produktpass.

Belegstatus

Nach der Redaktionsgrundlage vom 04.08.2026 ist bis dahin kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 ergangen. Die Kennzeichnung nach neuem Recht ist deshalb für keine Produktfamilie verpflichtend.

Aufbau des CE-ZeichensStrichzeichnung: die Buchstaben C und E als Kreisbogenkonstruktion auf gemeinsamer Grund- und Oberlinie, links das Höhenmaß h mit dem Mindestmaß 5 Millimeter, darunter vier Schreiblinien für die Begleitangaben.h ≥ 5 mmC und E gleich hochBegleitangaben1 — Kennnummer der notifizierten Stelle2 — Name und Anschrift des Herstellers3 — Produkttyp und Kennzeichnung4 — Bezugsnummer der Leistungserklärung
Konstruktion des CE-Zeichens und Felder der Begleitangaben (Auswahl). Verbindlich sind Form und Maße nach dem Anhang der Verordnung. ART. 17 BAUPVO

FRISTEN UND STICHTAGE

Die Angaben sind redaktionell gepflegt. Maßgeblich ist allein der Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union.
Datum Was gilt Für wen
07.01.2025 IN KRAFT Die Verordnung tritt in Kraft. Ein Teil der Vorschriften gilt bereits ab diesem Tag, darunter das Beschwerdeportal nach Art. 63 und die Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X. ART. 96 BAUPVO Kommission, Normungsorganisationen, Marktüberwachung.
08.01.2026 IN KRAFT Die Verordnung gilt. Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist aufgehoben, ausgenommen die in Art. 94 abschließend aufgezählten Vorschriften. ART. 94 UND 96 BAUPVO Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister, notifizierte Stellen.
08.01.2026 IN KRAFT Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 steht nicht auf der Fortgeltungsliste des Art. 94. Leitlinien für die europäische technische Zulassung können damit nicht mehr als Bewertungsdokument dienen. ART. 94 BAUPVO Hersteller, deren ETA auf einer ETAG beruht.
08.12.2026 GILT AB Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsvorschriften mit. ART. 92 BAUPVO Mitgliedstaaten.
08.01.2027 GILT AB Der Sanktionsartikel gilt ab diesem Tag. ART. 96 BAUPVO Mitgliedstaaten.
08.01.2030 GILT AB Nach altem Recht benannte Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen sind spätestens bis zu diesem Tag neu zu bewerten und erneut zu benennen. ART. 95 ABS. 2 BAUPVO Technische Bewertungsstellen, notifizierte Stellen, benennende Behörden.
09.01.2030 GILT AB Die Leistungs- und Konformitätserklärung deckt zusätzlich die Umweltmerkmale nach Anhang II Buchst. e bis m ab. ART. 15 ABS. 3 BAUPVO Hersteller.
09.01.2031 GILT AB Europäische Bewertungsdokumente, die am 8. Januar 2026 gelistet waren, bleiben bis zu diesem Tag gültig. ART. 95 ABS. 4 BAUPVO Hersteller, Technische Bewertungsstellen.
09.01.2036 GILT AB Produkte dürfen nicht auf der Grundlage von Bewertungen in Verkehr gebracht werden, die nach diesem Tag gemäß einem Alt-Bewertungsdokument erstellt wurden. ART. 95 ABS. 4 BAUPVO Hersteller.
08.01.2040 GILT AB Die in Art. 94 aufgezählten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 werden aufgehoben. ART. 94 BAUPVO Hersteller, die noch nach altem Recht kennzeichnen.
  1. 07.01.2025 — Art. 96 Abs. 1 und 2: zwanzigster Tag nach der Veröffentlichung vom 18.12.2024; die Ausnahmeliste des Abs. 2 nennt den 7. Januar 2025.
  2. 08.01.2026 — Art. 96 Abs. 2 Satz 1 (Geltungsbeginn) und Art. 94 Abs. 1 (Aufhebung mit Ausnahmeliste).
  3. 08.01.2026 — Art. 94 Abs. 1 zählt die bis 2040 fortgeltenden Vorschriften auf; Art. 66 der VO 305/2011, der die ETAG-Verwendung erlaubte, ist nicht darunter.
  4. 08.12.2026 — Art. 92 Satz 3 nennt den 8. Dezember 2026 als Mitteilungsfrist.
  5. 08.01.2027 — Art. 96 Abs. 2 letzter Halbsatz: Art. 92 gilt ab dem 8. Januar 2027.
  6. 08.01.2030 — Art. 95 Abs. 2 Satz 2.
  7. 09.01.2030 — Art. 15 Abs. 3 Buchst. b.
  8. 09.01.2031 — Art. 95 Abs. 4 Satz 1.
  9. 09.01.2036 — Art. 95 Abs. 4 Satz 2.
  10. 08.01.2040 — Art. 94 Abs. 1 Halbsatz 2.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Was konkret zu tun ist, steht bei baupvo.de. baupvo.de