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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Bauprodukt

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 1 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Ein Bauprodukt ist ein geformtes oder formloses physisches Bauelement oder ein Bausatz, das in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden.

ERLÄUTERUNG

Die Legaldefinition steht in Art. 3 Nr. 1 BauPVO. Sie nennt ausdrücklich auch Produkte, die im 3D-Druck hergestellt werden.

Ausgenommen sind Bauelemente, die zuerst in einen Bausatz oder in ein anderes Bauprodukt eingebaut werden müssen, bevor sie dauerhaft in ein Bauwerk gelangen. Damit trennt die Definition das Halbzeug vom Bauprodukt.

Dauerhaft bedeutet nach Art. 3 Nr. 3 BauPVO: dafür vorgesehen, nach Abschluss des Bau- oder Renovierungsprozesses im Bauwerk zu verbleiben.

BEISPIEL

Ein Fenster wird an die Baustelle geliefert und eingebaut. Es ist ein Bauprodukt. Die Dichtung, die vorher im Werk in den Rahmen eingelegt wird, ist es nicht.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Produkt — umfasst zusätzlich andere Bauelemente im Anwendungsbereich des Art. 2 BauPVO
  • Bausatz — ist ein Satz aus mindestens zwei getrennten Bauelementen
  • Gebrauchtes Produkt — war bereits mindestens einmal eingebaut

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io