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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Inverkehrbringen

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 5 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Bei gebrauchten Produkten zählt die erste Bereitstellung nach dem Ausbau.

ERLÄUTERUNG

Die Definition in Art. 3 Nr. 5 BauPVO knüpft an die Bereitstellung an und beschränkt sie auf den ersten Vorgang. Jede weitere Abgabe ist Bereitstellung, nicht Inverkehrbringen.

Der zweite Halbsatz ist neu gegenüber dem Vorgängerrecht: Auch ein gebrauchtes Produkt wird in Verkehr gebracht, wenn es nach dem Ausbau erstmals wieder bereitgestellt wird.

An das Inverkehrbringen knüpft die Pflicht zur Erklärung an: Der Hersteller erstellt sie, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird (Art. 13 Abs. 1 BauPVO).

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Was konkret zu tun ist, steht bei baupvo.de. baupvo.de