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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Bauwerke

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 12 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Bauwerke sind Gebäude sowie Tief- und Ingenieurbauten. Sie können über dem Boden, unter Boden, über oder unter Wasser liegen.

ERLÄUTERUNG

Die Definition in Art. 3 Nr. 12 BauPVO zählt beispielhaft auf: Straßen, Brücken, Tunnel, Masten und andere Einrichtungen für den Transport von Strom, Kommunikationskabel, Rohrleitungen, Trinkwasserleitungen, Dämme, Flughäfen, Häfen, Wasserwege und Anlagen, die die Grundlage für Eisenbahnschienen bilden.

Der Begriff trägt den Anwendungsbereich der Verordnung: Ein Produkt fällt nur unter die Verordnung, wenn es dauerhaft in ein Bauwerk oder einen Teil davon eingebaut werden soll (Art. 3 Nr. 1 BauPVO).

Die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke stehen in Anhang I. Die wesentlichen Merkmale eines Produkts beziehen sich auf diese Anforderungen (Art. 3 Nr. 7 BauPVO).

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Bauprodukt — ist das Erzeugnis, nicht das Werk, in das es eingebaut wird

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io