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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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3D-Datensatz

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 11 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Ein 3D-Datensatz ist ein Satz numerischer Daten, der die Form eines Objekts anhand seiner äußeren Abmessungen und seiner Hohlräume beschreibt.

ERLÄUTERUNG

Die Definition steht in Art. 3 Nr. 11 BauPVO. Sie ist neu gegenüber dem Vorgängerrecht.

Sie hängt mit der Legaldefinition des Bauprodukts zusammen: Art. 3 Nr. 1 BauPVO nennt ausdrücklich auch Produkte, die mithilfe von 3D-Druck hergestellt werden.

Belegstatus

Wie 3D-gedruckte Bauprodukte im Einzelnen zu behandeln sind, ist hier nicht dargestellt. Belegt sind allein die beiden Definitionen.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Bauprodukt — ist der körperliche Gegenstand, der Datensatz beschreibt ihn nur
  • Datenträger — ist ein lesbares Symbol, kein Formdatensatz

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io