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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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ABKÜRZUNG

ART. 10 UND ANHANG IX BAUPVO

Stand 04.08.2026

AVCP steht für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. Jedes Produkt durchläuft eines der fünf Systeme des Anhangs IX.

ABKÜRZUNG

AVCP
Assessment and Verification of Constancy of Performance
Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

ERLÄUTERUNG

Die Bewertung und Überprüfung der Leistung eines Produkts erfolgt nach einem oder mehreren der in Anhang IX festgelegten Systeme (Art. 10 Abs. 1 BauPVO).

Anhang IX kennt die Systeme 1+, 1, 2+, 3 und 4. System 1+ bedeutet vollständige Kontrolle durch eine notifizierte Stelle einschließlich Stichprobenprüfung, System 1 dieselbe Kontrolle ohne Stichprobenprüfung. Mit steigender Zahl sinkt der Anteil der Fremdüberwachung.

Welches System für eine Produktfamilie oder Produktkategorie gilt, legt die Kommission durch delegierten Rechtsakt fest (Art. 10 Abs. 2 BauPVO). Der Rechtsakt ergeht, bevor die zugehörige harmonisierte technische Spezifikation Gültigkeit erlangt.

BEISPIEL

In System 4 wird keine notifizierte Stelle tätig. Der Hersteller führt die werkseigene Produktionskontrolle und die Leistungsbewertung allein durch.

Belegstatus

Die Kurzform AVCP ist in keiner der beiden Verordnungen definiert. Sie stammt aus der englischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, wo Art. 28 und Anhang V die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit regeln. Die Verordnung (EU) 2024/3110 spricht in Art. 10 und Anhang IX von Bewertungs- und Überprüfungssystemen.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Was konkret zu tun ist, steht bei baupvo.de. baupvo.de