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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Gebrauchtes Produkt

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 20 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Ein gebrauchtes Produkt ist kein Abfall, war mindestens einmal in ein Bauwerk eingebaut und wurde höchstens geprüft, gereinigt oder repariert.

ERLÄUTERUNG

Art. 3 Nr. 20 BauPVO knüpft an die Richtlinie 2008/98/EG an: Das Produkt darf kein Abfall sein oder muss die Abfalleigenschaft verloren haben.

Die Definition unterscheidet zwei Fälle. Entweder ist das Produkt keinem Verfahren unterzogen worden, das über Prüfung, Reinigung oder Reparatur hinausgeht. Oder es hat einen Umwandlungsprozess durchlaufen, den die anwendbare harmonisierte technische Spezifikation als nicht wesentlich für die Leistung einstuft.

Ist der Umwandlungsprozess dagegen wesentlich, handelt es sich um ein wiederaufbereitetes Produkt (Art. 3 Nr. 25 BauPVO).

BEISPIEL

Ein ausgebauter Stahlträger wird gereinigt und auf Risse geprüft. Er bleibt ein gebrauchtes Produkt. Wird er neu profiliert, ist er wiederaufbereitet.

Das Inverkehrbringen erfasst ausdrücklich die erstmalige Bereitstellung eines gebrauchten Produkts, nachdem es ausgebaut wurde (Art. 3 Nr. 5 BauPVO).

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Wiederaufbereitetes Produkt — hat einen für die Leistung wesentlichen Umwandlungsprozess durchlaufen
  • Reparatur — ist die Maßnahme, nicht der Produktzustand

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io