Gebrauchtes Produkt
Ein gebrauchtes Produkt ist kein Abfall, war mindestens einmal in ein Bauwerk eingebaut und wurde höchstens geprüft, gereinigt oder repariert.
ERLÄUTERUNG
Art. 3 Nr. 20 BauPVO knüpft an die Richtlinie 2008/98/EG an: Das Produkt darf kein Abfall sein oder muss die Abfalleigenschaft verloren haben.
Die Definition unterscheidet zwei Fälle. Entweder ist das Produkt keinem Verfahren unterzogen worden, das über Prüfung, Reinigung oder Reparatur hinausgeht. Oder es hat einen Umwandlungsprozess durchlaufen, den die anwendbare harmonisierte technische Spezifikation als nicht wesentlich für die Leistung einstuft.
Ist der Umwandlungsprozess dagegen wesentlich, handelt es sich um ein wiederaufbereitetes Produkt (Art. 3 Nr. 25 BauPVO).
BEISPIEL
Ein ausgebauter Stahlträger wird gereinigt und auf Risse geprüft. Er bleibt ein gebrauchtes Produkt. Wird er neu profiliert, ist er wiederaufbereitet.Das Inverkehrbringen erfasst ausdrücklich die erstmalige Bereitstellung eines gebrauchten Produkts, nachdem es ausgebaut wurde (Art. 3 Nr. 5 BauPVO).