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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Bausatz

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 17 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Ein Bausatz ist ein Produkt, das ein einziger Wirtschaftsteilnehmer als Satz von mindestens zwei getrennten Bauelementen in Verkehr bringt.

ERLÄUTERUNG

Die Bauelemente eines Bausatzes müssen selbst keine Produkte im Sinne der Verordnung sein. Entscheidend ist, dass sie dazu bestimmt sind, gemeinsam in Bauwerke eingebaut zu werden (Art. 3 Nr. 17 BauPVO).

Der Bausatz ist selbst ein Bauprodukt. Die Legaldefinition des Bauprodukts nennt ihn ausdrücklich (Art. 3 Nr. 1 BauPVO).

Maßgeblich ist außerdem, dass ein einziger Wirtschaftsteilnehmer den Satz in Verkehr bringt. Wer Einzelteile verschiedener Hersteller auf der Baustelle zusammenstellt, bringt keinen Bausatz in Verkehr.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Bauprodukt — ist der Oberbegriff; der Bausatz ist ein Sonderfall davon
  • Wesentlicher Bestandteil — ist ein Bauteil oder Ersatzteil innerhalb eines Produkts

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io