Vorschau — Zwischenstand im Aufbau. Die spätere Adresse lautet bauproduktenverordnung.info.

Zum Inhalt springen
BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

Pfeiltasten wählen, Eingabetaste öffnet den Eintrag.

Verwendungszweck

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 21 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Der Verwendungszweck ist der vorgesehene Zweck eines Produkts nach der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation oder dem Europäischen Bewertungsdokument.

ERLÄUTERUNG

Die Definition steht in Art. 3 Nr. 21 BauPVO. Sie ist an das Regelwerk gebunden, nicht an die Vorstellung des Herstellers.

Davon zu unterscheiden ist der angegebene Verwendungszweck nach Art. 3 Nr. 22 BauPVO: die vom Hersteller vorgesehene Verwendung einschließlich der Verwendungsbedingungen, wie sie in der technischen Dokumentation, auf Kennzeichnungen, in Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsinformationen oder in Werbematerial festgelegt sind.

Der Verwendungszweck bestimmt den Produkttyp mit (Art. 3 Nr. 27 BauPVO) und grenzt die Produktkategorie ab (Art. 3 Nr. 32 BauPVO).

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Angegebener Verwendungszweck — stammt vom Hersteller und umfasst auch Werbematerial
  • Produkttyp — wird durch den Verwendungszweck mitbestimmt

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io