Der Verwendungszweck ist der vorgesehene Zweck eines Produkts nach der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation oder dem Europäischen Bewertungsdokument.
ERLÄUTERUNG
Die Definition steht in Art. 3 Nr. 21 BauPVO. Sie ist an das Regelwerk gebunden, nicht an die Vorstellung des Herstellers.
Davon zu unterscheiden ist der angegebene Verwendungszweck nach Art. 3 Nr. 22 BauPVO: die vom Hersteller vorgesehene Verwendung einschließlich der Verwendungsbedingungen, wie sie in der technischen Dokumentation, auf Kennzeichnungen, in Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsinformationen oder in Werbematerial festgelegt sind.
Der Verwendungszweck bestimmt den Produkttyp mit (Art. 3 Nr. 27 BauPVO) und grenzt die Produktkategorie ab (Art. 3 Nr. 32 BauPVO).
NICHT ZU VERWECHSELN MIT
Nicht zu verwechseln mit
Angegebener Verwendungszweck— stammt vom Hersteller und umfasst auch Werbematerial
Produkttyp — wird durch den Verwendungszweck mitbestimmt
Stand 04.08.2026Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011.Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io.
bauproduktenverordnung.io