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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Produkttyp

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 27 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Der Produkttyp ist das abstrakte Modell einzelner Produkte, bestimmt durch den Verwendungszweck und Merkmale, die jede Leistungsabweichung ausschließen.

ERLÄUTERUNG

Die Definition steht in Art. 3 Nr. 27 BauPVO. Sie enthält eine Klarstellung, die in der Praxis oft übersehen wird: Identische Produkte verschiedener Hersteller gelten als verschiedene Produkttypen.

Der Hersteller bestimmt den Produkttyp und wendet die Produktkategorie an (Anhang IX, Einleitung). Ist eine notifizierte Stelle beteiligt, überprüft sie diese Zuordnung (Art. 55 Abs. 1 BauPVO).

Der Identifizierungscode des Produkttyps steht hinter der CE-Kennzeichnung (Art. 18 Abs. 2 Buchst. d BauPVO).

BEISPIEL

Zwei Hersteller fertigen eine bautechnisch identische Ankerschiene. Es sind zwei Produkttypen, nicht einer.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io