Vorschau — Zwischenstand im Aufbau. Die spätere Adresse lautet bauproduktenverordnung.info.

Zum Inhalt springen
BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

Pfeiltasten wählen, Eingabetaste öffnet den Eintrag.

Übergangsregelungen

FRIST

ART. 95 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Die Übergangsregelungen stehen in Art. 95 BauPVO, nicht in Art. 92. Sie entscheiden, ab wann die Pflichten der Verordnung für ein Produkt tatsächlich greifen.

ERLÄUTERUNG

Art. 95 BauPVO enthält zehn Absätze. Der praktisch wichtigste ist Abs. 9: Die Anforderungen und Pflichten der Kapitel I bis III gelten für eine Produktfamilie oder Produktkategorie erst ein Jahr nach Erlass des zugehörigen Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 BauPVO.

Weitere Absätze regeln den Bestand: benannte Stellen gelten fort und sind bis zum 8. Januar 2030 neu zu benennen (Abs. 2), Alt-Normen bleiben gültig bis zu ihrer Zurückziehung (Abs. 3), gelistete Bewertungsdokumente bis zum 9. Januar 2031 (Abs. 4).

Die häufigste Verwechslung betrifft die Artikelnummer. Art. 92 BauPVO ist der Sanktionsartikel, Art. 94 BauPVO regelt die Aufhebung, Art. 96 BauPVO das Inkrafttreten.

Belegstatus

Nach der Redaktionsgrundlage vom 04.08.2026 ist bis dahin kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 BauPVO ergangen. Die Ein-Jahres-Frist des Abs. 9 ist damit für keine Produktfamilie angelaufen.

FRISTEN UND STICHTAGE

Die Angaben sind redaktionell gepflegt. Maßgeblich ist allein der Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union.
Datum Was gilt Für wen
07.01.2025 IN KRAFT Die Verordnung tritt in Kraft. Ein Teil der Vorschriften gilt bereits ab diesem Tag, darunter das Beschwerdeportal nach Art. 63 und die Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X. ART. 96 BAUPVO Kommission, Normungsorganisationen, Marktüberwachung.
08.01.2026 IN KRAFT Die Verordnung gilt. Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist aufgehoben, ausgenommen die in Art. 94 abschließend aufgezählten Vorschriften. ART. 94 UND 96 BAUPVO Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister, notifizierte Stellen.
08.01.2026 IN KRAFT Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 steht nicht auf der Fortgeltungsliste des Art. 94. Leitlinien für die europäische technische Zulassung können damit nicht mehr als Bewertungsdokument dienen. ART. 94 BAUPVO Hersteller, deren ETA auf einer ETAG beruht.
08.12.2026 GILT AB Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsvorschriften mit. ART. 92 BAUPVO Mitgliedstaaten.
08.01.2027 GILT AB Der Sanktionsartikel gilt ab diesem Tag. ART. 96 BAUPVO Mitgliedstaaten.
08.01.2030 GILT AB Nach altem Recht benannte Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen sind spätestens bis zu diesem Tag neu zu bewerten und erneut zu benennen. ART. 95 ABS. 2 BAUPVO Technische Bewertungsstellen, notifizierte Stellen, benennende Behörden.
09.01.2030 GILT AB Die Leistungs- und Konformitätserklärung deckt zusätzlich die Umweltmerkmale nach Anhang II Buchst. e bis m ab. ART. 15 ABS. 3 BAUPVO Hersteller.
09.01.2031 GILT AB Europäische Bewertungsdokumente, die am 8. Januar 2026 gelistet waren, bleiben bis zu diesem Tag gültig. ART. 95 ABS. 4 BAUPVO Hersteller, Technische Bewertungsstellen.
09.01.2036 GILT AB Produkte dürfen nicht auf der Grundlage von Bewertungen in Verkehr gebracht werden, die nach diesem Tag gemäß einem Alt-Bewertungsdokument erstellt wurden. ART. 95 ABS. 4 BAUPVO Hersteller.
08.01.2040 GILT AB Die in Art. 94 aufgezählten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 werden aufgehoben. ART. 94 BAUPVO Hersteller, die noch nach altem Recht kennzeichnen.
  1. 07.01.2025 — Art. 96 Abs. 1 und 2: zwanzigster Tag nach der Veröffentlichung vom 18.12.2024; die Ausnahmeliste des Abs. 2 nennt den 7. Januar 2025.
  2. 08.01.2026 — Art. 96 Abs. 2 Satz 1 (Geltungsbeginn) und Art. 94 Abs. 1 (Aufhebung mit Ausnahmeliste).
  3. 08.01.2026 — Art. 94 Abs. 1 zählt die bis 2040 fortgeltenden Vorschriften auf; Art. 66 der VO 305/2011, der die ETAG-Verwendung erlaubte, ist nicht darunter.
  4. 08.12.2026 — Art. 92 Satz 3 nennt den 8. Dezember 2026 als Mitteilungsfrist.
  5. 08.01.2027 — Art. 96 Abs. 2 letzter Halbsatz: Art. 92 gilt ab dem 8. Januar 2027.
  6. 08.01.2030 — Art. 95 Abs. 2 Satz 2.
  7. 09.01.2030 — Art. 15 Abs. 3 Buchst. b.
  8. 09.01.2031 — Art. 95 Abs. 4 Satz 1.
  9. 09.01.2036 — Art. 95 Abs. 4 Satz 2.
  10. 08.01.2040 — Art. 94 Abs. 1 Halbsatz 2.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Geltungsbeginn — betrifft die Verordnung als Ganzes, nicht die einzelne Produktfamilie
  • Sanktionen — stehen in Art. 92 und werden oft mit Art. 95 verwechselt
  • 305/2011 — wird durch Art. 94 aufgehoben, nicht durch Art. 95

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io