Übergangsregelungen
Die Übergangsregelungen stehen in Art. 95 BauPVO, nicht in Art. 92. Sie entscheiden, ab wann die Pflichten der Verordnung für ein Produkt tatsächlich greifen.
ERLÄUTERUNG
Art. 95 BauPVO enthält zehn Absätze. Der praktisch wichtigste ist Abs. 9: Die Anforderungen und Pflichten der Kapitel I bis III gelten für eine Produktfamilie oder Produktkategorie erst ein Jahr nach Erlass des zugehörigen Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 BauPVO.
Weitere Absätze regeln den Bestand: benannte Stellen gelten fort und sind bis zum 8. Januar 2030 neu zu benennen (Abs. 2), Alt-Normen bleiben gültig bis zu ihrer Zurückziehung (Abs. 3), gelistete Bewertungsdokumente bis zum 9. Januar 2031 (Abs. 4).
Die häufigste Verwechslung betrifft die Artikelnummer. Art. 92 BauPVO ist der Sanktionsartikel, Art. 94 BauPVO regelt die Aufhebung, Art. 96 BauPVO das Inkrafttreten.
Belegstatus
Nach der Redaktionsgrundlage vom 04.08.2026 ist bis dahin kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 BauPVO ergangen. Die Ein-Jahres-Frist des Abs. 9 ist damit für keine Produktfamilie angelaufen.