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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Werkseigene Produktionskontrolle

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 33 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Die werkseigene Produktionskontrolle ist die dokumentierte, kontinuierliche interne Produktionskontrolle im Herstellungswerk nach Anhang IX.

ERLÄUTERUNG

Die Definition steht in Art. 3 Nr. 33 BauPVO. Die Kontrolle bezieht sich auf bestimmte Parameter oder Qualitätsaspekte und trägt den Besonderheiten der Produktfamilie und dem Herstellungsverfahren Rechnung.

Ihr Ziel ist die Leistungsbeständigkeit oder die kontinuierliche Erfüllung der Produktanforderungen. Sie ist Bestandteil aller Systeme des Anhangs IX, auch des Systems 4.

In den Systemen 1+, 1 und 2+ bewertet und überwacht eine notifizierte Stelle die Kontrolle zusätzlich.

Die englische Kurzform lautet FPC.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • AVCP — bezeichnet das gesamte System, nicht den Anteil des Herstellers
  • Notifizierte Stelle — überwacht die Kontrolle, führt sie aber nicht durch

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Was konkret zu tun ist, steht bei baupvo.de. baupvo.de