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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Schwellenwert

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 15 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Ein Schwellenwert ist eine Mindest- oder Höchstleistungsstufe eines Produkts in Bezug auf ein bestimmtes wesentliches Merkmal.

ERLÄUTERUNG

Die Definition steht in Art. 3 Nr. 15 BauPVO. Der Schwellenwert ist eine Grenze, keine Bandbreite und kein Ergebnis.

Er unterscheidet sich damit von der Leistungsstufe als Zahlenwert (Art. 3 Nr. 13 BauPVO) und von der Leistungsklasse als Bandbreite zwischen zwei Grenzen (Art. 3 Nr. 14 BauPVO).

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Leistungsklasse — wird von zwei Werten begrenzt, der Schwellenwert ist ein Wert
  • Produktanforderung — ist ein Merkmal nach Anhang III, keine Leistungsgrenze

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io