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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Kleinstunternehmen

VERFAHREN

ART. 60 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Kleinstunternehmen dürfen die Typprüfung im System 3 durch einen Abschnitt der technischen Dokumentation ersetzen, wenn die Daten gleichwertig sind.

ERLÄUTERUNG

Art. 3 Nr. 38 BauPVO verweist für den Begriff auf Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG.

Art. 60 Abs. 1 BauPVO erlaubt, die Typprüfung oder Typberechnung für ein wesentliches Merkmal im System 3 nach Anhang IX Nr. 5 durch einen spezifischen Abschnitt der technischen Dokumentation nach Art. 22 Abs. 3 BauPVO zu ersetzen. Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der Daten.

Statt der Leistung bewertet und bescheinigt eine notifizierte Stelle oder eine Technische Bewertungsstelle dann die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflicht (Art. 60 Abs. 2 BauPVO).

Eine verwandte Erleichterung für nicht in Serie hergestellte Sonderanfertigungen steht in Art. 61 BauPVO.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Sonderanfertigung — ist der Fall des Art. 61, nicht des Art. 60
  • Befreiung nach Art. 14 — entbindet ganz von der Erklärung, Art. 60 nur von der Prüfung

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Was konkret zu tun ist, steht bei baupvo.de. baupvo.de