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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Leistungsstufe

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 13 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Eine Leistungsstufe ist das Ergebnis der Leistungsbewertung eines Produkts in Bezug auf ein wesentliches Merkmal, ausgedrückt als Zahlenwert.

ERLÄUTERUNG

Die Definition steht in Art. 3 Nr. 13 BauPVO. Der Zahlenwert unterscheidet die Stufe von der Klasse, die eine Bandbreite beschreibt (Art. 3 Nr. 14 BauPVO).

Ein Schwellenwert ist eine Mindest- oder Höchstleistungsstufe in Bezug auf ein bestimmtes wesentliches Merkmal (Art. 3 Nr. 15 BauPVO).

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io