Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
ERLÄUTERUNG
Die Definition in Art. 3 Nr. 4 BauPVO stellt weder auf Bezahlung noch auf einen Kaufvertrag ab. Auch die unentgeltliche Abgabe ist eine Bereitstellung, sofern sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgt.
Jede Abgabe nach der ersten ist Bereitstellung, nicht Inverkehrbringen. Das Inverkehrbringen ist nur die erste Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Nr. 5 BauPVO).
RECHTSFOLGE
Fehlt eine erforderliche Leistungs- und Konformitätserklärung oder ist sie nicht konform, darf das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (Art. 13 Abs. 2 UAbs. 3 BauPVO).
Stand 04.08.2026Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011.Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
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