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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Kennnummer

VERFAHREN

ART. 52 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Die Kennnummer ist die von der Kommission vergebene Nummer einer notifizierten Stelle. Sie steht hinter der CE-Kennzeichnung, wenn eine Stelle beteiligt war.

ERLÄUTERUNG

Art. 52 BauPVO regelt Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen. Art. 18 Abs. 2 Buchst. f BauPVO verlangt die Angabe der Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung, wenn eine notifizierte Stelle den Produkttyp überprüft und die werkseigene Produktionskontrolle bewertet hat.

Ob eine Stelle beteiligt ist, hängt vom System nach Anhang IX ab. In System 4 wird keine notifizierte Stelle tätig; dann steht auch keine Kennnummer hinter dem Zeichen.

BEISPIEL

Hinter der CE-Kennzeichnung eines Produkts im System 4 steht keine vierstellige Nummer. Das Fehlen ist dort kein Mangel.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Erklärungscode — bezeichnet die Erklärung, nicht die Stelle
  • Notifizierte Stelle — ist die Stelle selbst, die Kennnummer nur ihr Zeichen

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io