Händler ist jede Person in der Lieferkette außer Hersteller und Einführer, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.
ERLÄUTERUNG
Die Definition in Art. 3 Nr. 35 BauPVO nennt Beispiele: Angebot zum Verkauf, zur Miete oder zum Teilzahlungskauf sowie die Präsentation für Kunden oder Montagebetriebe im Zuge einer kommerziellen Maßnahme, auch im Fernverkauf.
Ob eine Zahlung erfolgt, ist unerheblich. Die Pflichten des Händlers stehen in Art. 25 BauPVO, die gemeinsamen Pflichten aller Wirtschaftsteilnehmer in Art. 20 BauPVO.
RECHTSFOLGE
Wer entgegen Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BauPVO ein Produkt bereitstellt, handelt nach § 10 Abs. 3 Nr. 21 BauPG ordnungswidrig.
NICHT ZU VERWECHSELN MIT
Nicht zu verwechseln mit
Einführer — bringt aus einem Drittland erstmals in Verkehr
Stand 04.08.2026Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011.Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Was konkret zu tun ist, steht bei baupvo.de.
baupvo.de