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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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ABKÜRZUNG

ART. 3 NR. 18 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Ein Europäisches Bewertungsdokument wird von der Organisation Technischer Bewertungsstellen angenommen. Es ist die Grundlage für eine Europäische Technische Bewertung.

ABKÜRZUNG

EAD
European Assessment Document
Europäisches Bewertungsdokument (EBD)

ERLÄUTERUNG

Die Definition steht in Art. 3 Nr. 18 BauPVO. Das Verfahren zur Erstellung und Annahme regelt Art. 32 BauPVO, den Inhalt Art. 35 BauPVO.

Ein Bewertungsdokument kommt in Betracht, wenn für ein Produkt keine harmonisierte technische Spezifikation gilt. Der Hersteller kann dann eine Erklärung auf dieser Grundlage ausstellen (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 BauPVO).

Bewertungsdokumente, deren Fundstellen am 8. Januar 2026 gelistet waren, bleiben bis zum 9. Januar 2031 gültig (Art. 95 Abs. 4 BauPVO).

Belegstatus

Die deutsche Amtsblattfassung verwendet die Kurzform EBD, die englische EAD. Beide bezeichnen dasselbe Dokument.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • ETA — ist die Bewertung eines einzelnen Produkts auf Grundlage des Dokuments
  • ETAG — ist die Leitlinie des Vorgängerrechts und seit dem 8. Januar 2026 keine Grundlage mehr
  • Harmonisierte technische Spezifikation — ist verbindlich gemacht, das Bewertungsdokument nicht

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io