Geltungsbeginn
Die Verordnung gilt ab dem 8. Januar 2026. Ein Teil der Vorschriften gilt bereits ab dem 7. Januar 2025, der Sanktionsartikel erst ab dem 8. Januar 2027.
ERLÄUTERUNG
Art. 96 Abs. 1 BauPVO regelt das Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 18. Dezember 2024. Abs. 2 regelt den Geltungsbeginn.
Ab dem 7. Januar 2025 gelten unter anderem die Art. 1 bis 4, Art. 5 Abs. 1 bis 7, Art. 7 Abs. 1, die Art. 9 und 10, Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1, Art. 16 Abs. 3, Art. 37 Abs. 4, die Art. 63, 89 und 90 sowie die Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X.
Der Geltungsbeginn ist nicht mit dem Pflichtenbeginn gleichzusetzen. Nach Art. 95 Abs. 9 BauPVO greifen die Anforderungen der Kapitel I bis III für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach Erlass des zugehörigen Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1.
Belegstatus
Nach der Redaktionsgrundlage vom 04.08.2026 ist bis dahin kein solcher Durchführungsrechtsakt ergangen. Die Ein-Jahres-Frist ist damit für keine Produktfamilie angelaufen.