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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Online-Marktplatz

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 47 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Online-Marktplatz ist der Betreiber eines Vermittlungsdienstes, über dessen Online-Schnittstelle Kunden Fernabsatzverträge mit Wirtschaftsteilnehmern schließen.

ERLÄUTERUNG

Die Definition steht in Art. 3 Nr. 47 BauPVO. Die Pflichten stehen in Art. 28 BauPVO, der Fernabsatz allgemein in Art. 29 BauPVO.

Auch die Marktüberwachung greift den Fall auf: § 7 Abs. 5 BauPG bestimmt für Verfahren gegen einen Online-Marktplatz die Zuständigkeit des Landes, in dessen Bezirk das Produkt bestellt und geliefert werden kann.

RECHTSFOLGE
Wer entgegen Art. 28 Abs. 1 BauPVO eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift, handelt nach § 10 Abs. 3 Nr. 25 BauPG ordnungswidrig.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Händler — stellt selbst bereit, der Marktplatz vermittelt
  • Fulfilment-Dienstleister — lagert und versendet, ohne Vertragspartner zu sein

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Was konkret zu tun ist, steht bei baupvo.de. baupvo.de