Online-Marktplatz ist der Betreiber eines Vermittlungsdienstes, über dessen Online-Schnittstelle Kunden Fernabsatzverträge mit Wirtschaftsteilnehmern schließen.
ERLÄUTERUNG
Die Definition steht in Art. 3 Nr. 47 BauPVO. Die Pflichten stehen in Art. 28 BauPVO, der Fernabsatz allgemein in Art. 29 BauPVO.
Auch die Marktüberwachung greift den Fall auf: § 7 Abs. 5 BauPG bestimmt für Verfahren gegen einen Online-Marktplatz die Zuständigkeit des Landes, in dessen Bezirk das Produkt bestellt und geliefert werden kann.
RECHTSFOLGE
Wer entgegen Art. 28 Abs. 1 BauPVO eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift, handelt nach § 10 Abs. 3 Nr. 25 BauPG ordnungswidrig.
NICHT ZU VERWECHSELN MIT
Nicht zu verwechseln mit
Händler — stellt selbst bereit, der Marktplatz vermittelt
Fulfilment-Dienstleister— lagert und versendet, ohne Vertragspartner zu sein
Stand 04.08.2026Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011.Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Was konkret zu tun ist, steht bei baupvo.de.
baupvo.de