Einführer ist, wer ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Die Verordnung verweist dafür auf Verordnung (EU) 2019/1020.
ERLÄUTERUNG
Art. 3 Nr. 34 BauPVO enthält keine eigene Definition, sondern verweist auf Art. 3 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2019/1020. Dasselbe Verweisungsmuster gilt für den Hersteller (Art. 3 Nr. 10 BauPVO).
Die Pflichten des Einführers stehen in Art. 24 BauPVO. Unter den Umständen des Art. 26 BauPVO treffen ihn zusätzlich die Pflichten des Herstellers.
RECHTSFOLGE
§ 10 Abs. 3 BauPG stellt mehrere Verstöße gegen Art. 24 BauPVO als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld, im Fall des Art. 24 Abs. 5 Satz 1 bis zu fünfzigtausend Euro.
Stand 04.08.2026Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011.Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Was konkret zu tun ist, steht bei baupvo.de.
baupvo.de