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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Einführer

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 34 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Einführer ist, wer ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Die Verordnung verweist dafür auf Verordnung (EU) 2019/1020.

ERLÄUTERUNG

Art. 3 Nr. 34 BauPVO enthält keine eigene Definition, sondern verweist auf Art. 3 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2019/1020. Dasselbe Verweisungsmuster gilt für den Hersteller (Art. 3 Nr. 10 BauPVO).

Die Pflichten des Einführers stehen in Art. 24 BauPVO. Unter den Umständen des Art. 26 BauPVO treffen ihn zusätzlich die Pflichten des Herstellers.

RECHTSFOLGE
§ 10 Abs. 3 BauPG stellt mehrere Verstöße gegen Art. 24 BauPVO als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld, im Fall des Art. 24 Abs. 5 Satz 1 bis zu fünfzigtausend Euro.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Händler — stellt bereit, führt aber nicht ein
  • Bevollmächtigter — handelt im Namen des Herstellers, nicht im eigenen

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Was konkret zu tun ist, steht bei baupvo.de. baupvo.de