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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Formale Nichtkonformität

VERFAHREN

ART. 65 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Die formale Nichtkonformität war eine eigene Kategorie des alten Rechts. Sie ist seit dem 8. Januar 2026 aufgehoben und im Verfahren des Art. 65 BauPVO aufgegangen.

ERLÄUTERUNG

Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 führte die formale Nichtkonformität als eigenen Tatbestand. Art. 94 BauPVO zählt die fortgeltenden Alt-Vorschriften abschließend auf; die Art. 56 bis 59 stehen nicht darauf.

Marktüberwachung läuft deshalb bereits heute einheitlich nach den Art. 63 bis 70 BauPVO und der Verordnung (EU) 2019/1020, auch für Produkte, die materiell noch nach altem Recht gekennzeichnet werden.

Erwägungsgrund 84 der Verordnung führt die Kategorie in das Verfahren des Art. 65 BauPVO über. Ein eigener Tatbestand bleibt nicht zurück.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io