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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Reparatur

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 23 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Reparatur ist der Prozess, mit dem ein fehlerhaftes Produkt instandgesetzt oder ein defektes Bauteil ausgetauscht wird, damit es seinen Verwendungszweck wieder erfüllt.

ERLÄUTERUNG

Die Definition steht in Art. 3 Nr. 23 BauPVO. Sie grenzt an zwei Nachbarbegriffe: Wartung hält einen Zustand aufrecht (Art. 3 Nr. 24 BauPVO), Wiederaufbereitung verändert das Produkt wesentlich (Art. 3 Nr. 25 BauPVO).

Die Abgrenzung entscheidet über den Status eines ausgebauten Produkts. Bleibt die Maßnahme im Rahmen von Prüfung, Reinigung oder Reparatur, ist es ein gebrauchtes Produkt (Art. 3 Nr. 20 BauPVO).

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Wartung — erhält den Zustand, statt einen Fehler zu beheben
  • Wiederaufbereitetes Produkt — hat einen für die Leistung wesentlichen Umwandlungsprozess durchlaufen

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io