Reparatur ist der Prozess, mit dem ein fehlerhaftes Produkt instandgesetzt oder ein defektes Bauteil ausgetauscht wird, damit es seinen Verwendungszweck wieder erfüllt.
ERLÄUTERUNG
Die Definition steht in Art. 3 Nr. 23 BauPVO. Sie grenzt an zwei Nachbarbegriffe: Wartung hält einen Zustand aufrecht (Art. 3 Nr. 24 BauPVO), Wiederaufbereitung verändert das Produkt wesentlich (Art. 3 Nr. 25 BauPVO).
Die Abgrenzung entscheidet über den Status eines ausgebauten Produkts. Bleibt die Maßnahme im Rahmen von Prüfung, Reinigung oder Reparatur, ist es ein gebrauchtes Produkt (Art. 3 Nr. 20 BauPVO).
NICHT ZU VERWECHSELN MIT
Nicht zu verwechseln mit
Wartung— erhält den Zustand, statt einen Fehler zu beheben
Wiederaufbereitetes Produkt— hat einen für die Leistung wesentlichen Umwandlungsprozess durchlaufen
Stand 04.08.2026Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011.Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io.
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