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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Zement und Ökodesign

VERFAHREN

ART. 12 ABS. 2 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Bauprodukte sind nicht aus der Ökodesign-Verordnung ausgenommen. Für Zement enthält die Ökodesign-Verordnung einen eigenen Rückfallmechanismus.

ERLÄUTERUNG

Art. 12 Abs. 2 BauPVO regelt das Verhältnis: Bei Konflikten mit der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 gehen die Bestimmungen der Bauproduktenverordnung vor. Das ist eine Vorrangregel, keine Bereichsausnahme.

Erwägungsgrund 50 der Ökodesign-Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass Bauprodukte in ihrem Anwendungsbereich bleiben. Vorrang hat die Ökodesign-Verordnung bei energieverbrauchsrelevanten Produkten in einem Ökodesign-Arbeitsprogramm und bei Zwischenprodukten.

Zement ist davon ausgenommen. Art. 18 Abs. 6 der Ökodesign-Verordnung sieht vor, dass die Kommission Ökodesign-Anforderungen erlässt, wenn unter der Bauproduktenverordnung angemessene Anforderungen zum CO2-Fußabdruck fehlen: frühestens zum 31.12.2028, spätestens zum 01.01.2030.

Belegstatus

Die Angaben zur Ökodesign-Verordnung stammen aus der Redaktionsgrundlage vom 04.08.2026. Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1781 ist hier nicht gegengeprüft.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io