Zement und Ökodesign
Bauprodukte sind nicht aus der Ökodesign-Verordnung ausgenommen. Für Zement enthält die Ökodesign-Verordnung einen eigenen Rückfallmechanismus.
ERLÄUTERUNG
Art. 12 Abs. 2 BauPVO regelt das Verhältnis: Bei Konflikten mit der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 gehen die Bestimmungen der Bauproduktenverordnung vor. Das ist eine Vorrangregel, keine Bereichsausnahme.
Erwägungsgrund 50 der Ökodesign-Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass Bauprodukte in ihrem Anwendungsbereich bleiben. Vorrang hat die Ökodesign-Verordnung bei energieverbrauchsrelevanten Produkten in einem Ökodesign-Arbeitsprogramm und bei Zwischenprodukten.
Zement ist davon ausgenommen. Art. 18 Abs. 6 der Ökodesign-Verordnung sieht vor, dass die Kommission Ökodesign-Anforderungen erlässt, wenn unter der Bauproduktenverordnung angemessene Anforderungen zum CO2-Fußabdruck fehlen: frühestens zum 31.12.2028, spätestens zum 01.01.2030.
Belegstatus
Die Angaben zur Ökodesign-Verordnung stammen aus der Redaktionsgrundlage vom 04.08.2026. Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1781 ist hier nicht gegengeprüft.