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07.01.2025
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IN KRAFT
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Die Verordnung tritt in Kraft. Ein Teil der Vorschriften gilt bereits ab diesem Tag, darunter das Beschwerdeportal nach Art. 63 und die Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X.
ART. 96 BAUPVO
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Kommission, Normungsorganisationen, Marktüberwachung. |
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08.01.2026
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IN KRAFT
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Die Verordnung gilt. Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist aufgehoben, ausgenommen die in Art. 94 abschließend aufgezählten Vorschriften.
ART. 94 UND 96 BAUPVO
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Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister, notifizierte Stellen. |
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08.01.2026
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IN KRAFT
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Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 steht nicht auf der Fortgeltungsliste des Art. 94. Leitlinien für die europäische technische Zulassung können damit nicht mehr als Bewertungsdokument dienen.
ART. 94 BAUPVO
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Hersteller, deren ETA auf einer ETAG beruht. |
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08.12.2026
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GILT AB
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Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsvorschriften mit.
ART. 92 BAUPVO
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Mitgliedstaaten. |
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08.01.2027
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GILT AB
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Der Sanktionsartikel gilt ab diesem Tag.
ART. 96 BAUPVO
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Mitgliedstaaten. |
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08.01.2030
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GILT AB
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Nach altem Recht benannte Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen sind spätestens bis zu diesem Tag neu zu bewerten und erneut zu benennen.
ART. 95 ABS. 2 BAUPVO
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Technische Bewertungsstellen, notifizierte Stellen, benennende Behörden. |
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09.01.2030
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GILT AB
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Die Leistungs- und Konformitätserklärung deckt zusätzlich die Umweltmerkmale nach Anhang II Buchst. e bis m ab.
ART. 15 ABS. 3 BAUPVO
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Hersteller. |
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09.01.2031
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GILT AB
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Europäische Bewertungsdokumente, die am 8. Januar 2026 gelistet waren, bleiben bis zu diesem Tag gültig.
ART. 95 ABS. 4 BAUPVO
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Hersteller, Technische Bewertungsstellen. |
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09.01.2036
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GILT AB
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Produkte dürfen nicht auf der Grundlage von Bewertungen in Verkehr gebracht werden, die nach diesem Tag gemäß einem Alt-Bewertungsdokument erstellt wurden.
ART. 95 ABS. 4 BAUPVO
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Hersteller. |
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08.01.2040
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GILT AB
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Die in Art. 94 aufgezählten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 werden aufgehoben.
ART. 94 BAUPVO
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Hersteller, die noch nach altem Recht kennzeichnen. |