Marktüberwachungsbehörde
Marktüberwachungsbehörde ist eine Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020. Die Mitgliedstaaten benennen sie und ein zentrales Verbindungsbüro.
ERLÄUTERUNG
Art. 3 Nr. 52 BauPVO verweist auf Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020. Art. 64 BauPVO verlangt, dass die Mitgliedstaaten Behörden mit besonderen Kenntnissen für die technische und rechtliche Bewertung benennen.
Diese Behörden verfügen über alle Befugnisse des Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Art. 64 Abs. 3 BauPVO). Das Verfahren bei Nichtkonformität regelt Art. 65 BauPVO.
Neu gegenüber dem Vorgängerrecht sind die Kostenerstattung nach Art. 69 BauPVO und die Berichterstattung samt Benchmarking nach Art. 70 BauPVO.
Belegstatus
Nach der Redaktionsgrundlage ist in Deutschland die Bundesnetzagentur zentrale Verbindungsstelle nach § 14 Abs. 2 MüG. Das DIBt wird dort als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder nach Art. 2 Abs. 2 des DIBt-Abkommens geführt. Beides ist am jeweiligen Rechtstext nicht gegengeprüft.