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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Marktüberwachungsbehörde

LEGALDEFINITION

ART. 3 NR. 52 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Marktüberwachungsbehörde ist eine Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020. Die Mitgliedstaaten benennen sie und ein zentrales Verbindungsbüro.

ERLÄUTERUNG

Art. 3 Nr. 52 BauPVO verweist auf Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020. Art. 64 BauPVO verlangt, dass die Mitgliedstaaten Behörden mit besonderen Kenntnissen für die technische und rechtliche Bewertung benennen.

Diese Behörden verfügen über alle Befugnisse des Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Art. 64 Abs. 3 BauPVO). Das Verfahren bei Nichtkonformität regelt Art. 65 BauPVO.

Neu gegenüber dem Vorgängerrecht sind die Kostenerstattung nach Art. 69 BauPVO und die Berichterstattung samt Benchmarking nach Art. 70 BauPVO.

Belegstatus

Nach der Redaktionsgrundlage ist in Deutschland die Bundesnetzagentur zentrale Verbindungsstelle nach § 14 Abs. 2 MüG. Das DIBt wird dort als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder nach Art. 2 Abs. 2 des DIBt-Abkommens geführt. Beides ist am jeweiligen Rechtstext nicht gegengeprüft.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Was konkret zu tun ist, steht bei baupvo.de. baupvo.de