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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Bußgeldrahmen

VERFAHREN

§ 10 ABS. 4 BAUPG

Stand 04.08.2026

Der Bußgeldrahmen steht nicht in der Verordnung, sondern im nationalen Recht. Er reicht von 10.000 Euro im BauPG bis 500.000 Euro in Landesbauordnungen.

ERLÄUTERUNG

Die Verordnung selbst nennt keine Beträge. Art. 92 BauPVO verpflichtet die Mitgliedstaaten nur, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen.

Im Bund gilt das Bauproduktengesetz. § 10 Abs. 3 BauPG führt 26 Ordnungswidrigkeitentatbestände zur Verordnung (EU) 2024/3110 auf. § 10 Abs. 4 BauPG setzt den Rahmen auf bis zu fünfzigtausend Euro in den dort aufgezählten Fällen und bis zu zehntausend Euro in den übrigen.

Daneben steht das Marktüberwachungsgesetz mit einem Rahmen bis 100.000 Euro. Die schärfste Sanktion steht jedoch im Landesrecht: § 86 Abs. 3 BauO NRW nennt 500.000 Euro, ebenso § 84 Abs. 3 MBO und Art. 79 BayBO.

§ 11 BauPG sieht darüber hinaus Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, wenn vorsätzliche Handlungen beharrlich wiederholt werden oder dadurch Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

Belegstatus

In NRW ist die Bußgeldnorm § 86, nicht § 84; § 84 BauO NRW regelt die Bauzustandsbesichtigung. Die Rahmen der übrigen zwölf Landesbauordnungen sind hier nicht geprüft.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Sanktionen — ist die Vorschrift der Verordnung, die den Rahmen dem nationalen Recht überlässt

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Was konkret zu tun ist, steht bei baupvo.de. baupvo.de