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BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

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Digitaler Produktpass

VERFAHREN

ART. 75 BAUPVO

Stand 04.08.2026

Der digitale Produktpass ist in Kapitel X der Verordnung angelegt. Er wird erst wirksam, wenn die Kommission den delegierten Rechtsakt nach Art. 75 Abs. 1 erlassen hat.

ERLÄUTERUNG

Art. 75 Abs. 1 BauPVO ermächtigt die Kommission, das System für Bauprodukte durch delegierten Rechtsakt einzurichten. Das System muss mit dem Produktpass der Verordnung (EU) 2024/1781 kompatibel sein und die Interoperabilität mit der Bauwerksdatenmodellierung offenhalten (Art. 75 Abs. 2 Buchst. a BauPVO).

Art. 80 Abs. 1 BauPVO knüpft zwei Fristen an diesen Rechtsakt: sechs Monate nach seinem Inkrafttreten muss das System voll einsatzfähig sein, achtzehn Monate danach gelten die Pflichten nach Art. 22 Abs. 7 BauPVO. Bis dahin ist die Nutzung freiwillig.

Nach der Redaktionsgrundlage vom 04.08.2026 existiert dieser delegierte Rechtsakt nicht. Die Achtzehn-Monats-Frist hat damit nicht begonnen.

Belegstatus

Jede Jahresangabe zur verpflichtenden Nutzung ist derzeit Prognose. Sie lässt sich aus dem Verordnungstext nicht ableiten, solange der Rechtsakt nach Art. 75 Abs. 1 aussteht.

FRISTEN UND STICHTAGE

Die Angaben sind redaktionell gepflegt. Maßgeblich ist allein der Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union.
Datum Was gilt Für wen
07.01.2025 IN KRAFT Die Verordnung tritt in Kraft. Ein Teil der Vorschriften gilt bereits ab diesem Tag, darunter das Beschwerdeportal nach Art. 63 und die Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X. ART. 96 BAUPVO Kommission, Normungsorganisationen, Marktüberwachung.
08.01.2026 IN KRAFT Die Verordnung gilt. Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist aufgehoben, ausgenommen die in Art. 94 abschließend aufgezählten Vorschriften. ART. 94 UND 96 BAUPVO Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister, notifizierte Stellen.
08.01.2026 IN KRAFT Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 steht nicht auf der Fortgeltungsliste des Art. 94. Leitlinien für die europäische technische Zulassung können damit nicht mehr als Bewertungsdokument dienen. ART. 94 BAUPVO Hersteller, deren ETA auf einer ETAG beruht.
08.12.2026 GILT AB Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsvorschriften mit. ART. 92 BAUPVO Mitgliedstaaten.
08.01.2027 GILT AB Der Sanktionsartikel gilt ab diesem Tag. ART. 96 BAUPVO Mitgliedstaaten.
08.01.2030 GILT AB Nach altem Recht benannte Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen sind spätestens bis zu diesem Tag neu zu bewerten und erneut zu benennen. ART. 95 ABS. 2 BAUPVO Technische Bewertungsstellen, notifizierte Stellen, benennende Behörden.
09.01.2030 GILT AB Die Leistungs- und Konformitätserklärung deckt zusätzlich die Umweltmerkmale nach Anhang II Buchst. e bis m ab. ART. 15 ABS. 3 BAUPVO Hersteller.
09.01.2031 GILT AB Europäische Bewertungsdokumente, die am 8. Januar 2026 gelistet waren, bleiben bis zu diesem Tag gültig. ART. 95 ABS. 4 BAUPVO Hersteller, Technische Bewertungsstellen.
09.01.2036 GILT AB Produkte dürfen nicht auf der Grundlage von Bewertungen in Verkehr gebracht werden, die nach diesem Tag gemäß einem Alt-Bewertungsdokument erstellt wurden. ART. 95 ABS. 4 BAUPVO Hersteller.
08.01.2040 GILT AB Die in Art. 94 aufgezählten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 werden aufgehoben. ART. 94 BAUPVO Hersteller, die noch nach altem Recht kennzeichnen.
  1. 07.01.2025 — Art. 96 Abs. 1 und 2: zwanzigster Tag nach der Veröffentlichung vom 18.12.2024; die Ausnahmeliste des Abs. 2 nennt den 7. Januar 2025.
  2. 08.01.2026 — Art. 96 Abs. 2 Satz 1 (Geltungsbeginn) und Art. 94 Abs. 1 (Aufhebung mit Ausnahmeliste).
  3. 08.01.2026 — Art. 94 Abs. 1 zählt die bis 2040 fortgeltenden Vorschriften auf; Art. 66 der VO 305/2011, der die ETAG-Verwendung erlaubte, ist nicht darunter.
  4. 08.12.2026 — Art. 92 Satz 3 nennt den 8. Dezember 2026 als Mitteilungsfrist.
  5. 08.01.2027 — Art. 96 Abs. 2 letzter Halbsatz: Art. 92 gilt ab dem 8. Januar 2027.
  6. 08.01.2030 — Art. 95 Abs. 2 Satz 2.
  7. 09.01.2030 — Art. 15 Abs. 3 Buchst. b.
  8. 09.01.2031 — Art. 95 Abs. 4 Satz 1.
  9. 09.01.2036 — Art. 95 Abs. 4 Satz 2.
  10. 08.01.2040 — Art. 94 Abs. 1 Halbsatz 2.

NICHT ZU VERWECHSELN MIT

Nicht zu verwechseln mit

  • Datenträger — ist nur das lesbare Symbol, nicht der Pass
  • Ökodesign-Produktpass — beruht auf Verordnung (EU) 2024/1781 und ist nicht derselbe Rechtsakt

NACHBARBEGRIFFE

STAND

Stand 04.08.2026 Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wortlaut und Auslegung stehen bei bauproduktenverordnung.io. bauproduktenverordnung.io