Digitaler Produktpass
Der digitale Produktpass ist in Kapitel X der Verordnung angelegt. Er wird erst wirksam, wenn die Kommission den delegierten Rechtsakt nach Art. 75 Abs. 1 erlassen hat.
ERLÄUTERUNG
Art. 75 Abs. 1 BauPVO ermächtigt die Kommission, das System für Bauprodukte durch delegierten Rechtsakt einzurichten. Das System muss mit dem Produktpass der Verordnung (EU) 2024/1781 kompatibel sein und die Interoperabilität mit der Bauwerksdatenmodellierung offenhalten (Art. 75 Abs. 2 Buchst. a BauPVO).
Art. 80 Abs. 1 BauPVO knüpft zwei Fristen an diesen Rechtsakt: sechs Monate nach seinem Inkrafttreten muss das System voll einsatzfähig sein, achtzehn Monate danach gelten die Pflichten nach Art. 22 Abs. 7 BauPVO. Bis dahin ist die Nutzung freiwillig.
Nach der Redaktionsgrundlage vom 04.08.2026 existiert dieser delegierte Rechtsakt nicht. Die Achtzehn-Monats-Frist hat damit nicht begonnen.
Belegstatus
Jede Jahresangabe zur verpflichtenden Nutzung ist derzeit Prognose. Sie lässt sich aus dem Verordnungstext nicht ableiten, solange der Rechtsakt nach Art. 75 Abs. 1 aussteht.