Glossar der Bauproduktenverordnung, Teil 2: Die Abkürzungen
ERLÄUTERUNG
Die Abkürzungen des Bauproduktenrechts sind Generationsmarken. Wer „DoP“ liest, weiß, dass unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gearbeitet wurde; wer „DoPC“ liest, dass die Verordnung (EU) 2024/3110 gemeint ist. Andere Kürzel — AVCP etwa — sind in keinem der beiden Verordnungstexte definiert und tragen trotzdem die Fachkommunikation. Wieder andere sind stillschweigend ausgelaufen. Teil 2 dieses Glossars ordnet die dreizehn gebräuchlichsten zu.
Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das für diesen Beitrag nicht abrufbar war. Alle Verordnungsinhalte sind deshalb sinngemäß wiedergegeben und nicht wörtlich zitiert.
Übersicht
| Kürzel | Langform | Fundstelle | Generation | Status August 2026 |
|---|---|---|---|---|
| hEN | harmonised European standard / harmonisierte europäische Norm | Art. 2 Nr. 11, Art. 17 VO 305/2011 | 305/2011 | in Anwendung |
| hTS | harmonisierte technische Spezifikation | Art. 3 Nr. 42 VO 2024/3110; zuvor Art. 2 Nr. 10 VO 305/2011 | beide, mit geändertem Inhalt | neue Definition in Kraft, noch ohne Anwendungsfall |
| EAD | European Assessment Document / Europäisches Bewertungsdokument | Art. 3 Nr. 18, Art. 31–36 VO 2024/3110 | beide | in Anwendung |
| ETA | European Technical Assessment / Europäische Technische Bewertung | Art. 3 Nr. 19, Art. 37 VO 2024/3110 | beide | in Anwendung |
| ETAG | Guideline for European Technical Approval / Leitlinie für die europäische technische Zulassung | Art. 11 RL 89/106/EWG; Art. 66 Abs. 3 VO 305/2011 | 89/106/EWG | ausgelaufen zum 8.1.2026 |
| AVCP | assessment and verification of constancy of performance | Art. 28, Anhang V VO 305/2011 | 305/2011 | in Anwendung; Kürzel ohne Legaldefinition |
| AVS | assessment and verification systems / Bewertungs- und Überprüfungssysteme | Art. 10, Anhang IX VO 2024/3110 | 2024/3110 | in Kraft, noch ohne Anwendungsfall |
| WPK / FPC | werkseigene Produktionskontrolle / factory production control | Art. 3 Nr. 33 VO 2024/3110; Art. 2 Nr. 26 VO 305/2011 | beide | in Anwendung |
| DoP | declaration of performance / Leistungserklärung | Art. 4–6, Anhang III VO 305/2011 | 305/2011 | in Anwendung |
| DoPC | declaration of performance and conformity / Leistungs- und Konformitätserklärung | Art. 13–16, Anhang V VO 2024/3110 | 2024/3110 | in Kraft, noch ohne Anwendungsfall |
| DPP | digital product passport / digitaler Produktpass | Art. 75–80 VO 2024/3110 | 2024/3110 | Rechtsakt nach Art. 75 Abs. 1 nicht ergangen |
| EPD | environmental product declaration / Umweltproduktdeklaration | EN 15804; kein Verordnungsbegriff | normativ, nicht verordnungsrechtlich | in Anwendung |
Die Spezifikationsebene: hEN, hTS, EAD, ETA, ETAG
hEN steht für die harmonisierte europäische Norm. Unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde sie nach Artikel 17 Abs. 5 durch Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt anwendbar. Die Verordnung (EU) 2024/3110 kennt diesen Mechanismus nicht mehr. Nach Artikel 5 Abs. 1 heißt die Norm dort harmonisierte Leistungsnorm, und sie wird nach Artikel 5 Abs. 8 Unterabs. 1 durch einen Durchführungsrechtsakt verbindlich — erst ein Jahr nach dessen Erlass, sofern der Rechtsakt kein späteres Datum nennt. Freiwillig anwendbar ist sie ab dem Erlassdatum.
Daneben tritt ein zweiter, oft übersehener Normtyp: Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3110 führt freiwillige harmonisierte Normen ein, die eine Vermutung der Konformität mit Produktanforderungen begründen. Für sie gilt weiterhin das klassische Verfahren der Fundstellenveröffentlichung im Amtsblatt (Artikel 7 Abs. 5). Unter der neuen Verordnung gibt es also zwei Kategorien harmonisierter Normen mit zwei verschiedenen Wirkmechanismen.
hTS — harmonisierte technische Spezifikation — hat den Inhalt gewechselt. Artikel 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verstand darunter die harmonisierten Normen und die Europäischen Bewertungsdokumente. Artikel 3 Nr. 42 der Verordnung (EU) 2024/3110 fasst darunter die nach Artikel 5 Abs. 8 verbindlich gemachten harmonisierten Leistungsnormen, die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 6 Abs. 1 und die delegierten Rechtsakte nach Artikel 7 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2. Europäische Bewertungsdokumente gehören nicht mehr dazu. Der ETA-Weg steht nach Artikel 31 Abs. 1 nur offen, solange kein hTS dasselbe Produkt und denselben Verwendungszweck abdeckt; Artikel 95 Abs. 5 ordnet dieselbe Verdrängung für die Altbestände an.
EAD und ETA sind das Begriffspaar des ETA-Wegs. Das EAD (Artikel 3 Nr. 18, Verfahren in den Artikeln 31 bis 36) legt Methoden und Kriterien für die Leistungsbewertung eines Produkts fest, für das keine harmonisierte Norm gilt; die ETA (Artikel 3 Nr. 19, Artikel 37) ist die darauf gestützte dokumentierte Leistungsbewertung des konkreten Produkts. Zwei praktische Punkte: Das Format der ETA gibt seit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23. Februar 2026 ein Rechtsakt auf Grundlage des Artikels 37 Abs. 4 vor. Und die deutsche Amtsblattfassung führt eigene Kürzel ein — „EBD“ und „ETB“. Durchgesetzt haben sich die englischen; in deutschen Unterlagen findet man beide.
ETAG ist der einzige Eintrag dieser Liste mit einem harten Enddatum. Die Leitlinien für die europäische technische Zulassung stammen aus Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG. Artikel 66 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlaubte, vor dem 1. Juli 2013 veröffentlichte ETAGs weiterhin als Europäische Bewertungsdokumente zu verwenden. Artikel 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 zählt die bis zum 8. Januar 2040 fortgeltenden Vorschriften der alten Verordnung abschließend auf — Artikel 66 steht nicht darauf. Er ist zum 8. Januar 2026 aufgehoben, und mit ihm die Verwendbarkeit der ETAGs als EAD. Das Deutsche Institut für Bautechnik bestätigt in seinen Übergangshinweisen zum ETA-Weg, dass ETAs auf ETAG-Grundlage für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung nicht mehr taugen.
Die Bewertungsebene: AVCP, AVS, WPK und FPC
AVCP ist das Kürzel für „assessment and verification of constancy of performance“ — die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Artikel 28 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Das Kürzel selbst kommt im Verordnungstext nicht vor; es stammt aus der Kommissions- und Mandatspraxis. Anhang V kennt fünf Systeme: 1+, 1, 2+, 3 und 4.
AVS ist der Nachfolger. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/3110 verweist auf die Systeme des Anhangs IX; die englische Fassung überschreibt diesen Anhang ausdrücklich mit „Assessment and verification systems (AVS)“. Zwei Änderungen gegenüber AVCP sind substanziell. Erstens ist die „Leistungsbeständigkeit“ aus der Bezeichnung verschwunden: Bewertet wird auch die Konformität mit den Produktanforderungen nach Artikel 7. Zweitens kommt ein sechstes System hinzu: Anhang IX führt neben 1+, 1, 2+, 3 und 4 das System 3+ ein, überschrieben mit der Kontrolle der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit durch die notifizierte Stelle. Der Hersteller bewertet die Leistung auf Grundlage von Datenerhebung, Annahmen und Modellierung und führt die werkseigene Produktionskontrolle; die notifizierte Stelle prüft die Nachhaltigkeitsbewertung. Welches System gilt, legt die Kommission nach Artikel 10 Abs. 2 durch delegierten Rechtsakt fest, und zwar bevor die zugehörige harmonisierte technische Spezifikation Gültigkeit erlangt.
WPK und FPC bezeichnen dasselbe: die werkseigene Produktionskontrolle beziehungsweise factory production control. Beide Verordnungen definieren sie unterschiedlich. Artikel 2 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beschrieb sie als dokumentierte, ständige interne Produktionskontrolle im Werk im Einklang mit den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen. Artikel 3 Nr. 33 der Verordnung (EU) 2024/3110 verlangt zusätzlich die Durchführung gemäß Anhang IX, den Bezug auf bestimmte Parameter oder Qualitätsaspekte, die Berücksichtigung der Besonderheiten von Produktfamilie und Herstellungsverfahren und nennt als Ziel neben der Leistungsbeständigkeit die kontinuierliche Erfüllung der Produktanforderungen. Die WPK ist damit nicht mehr nur Konstanzsicherung.
Die Erklärungsebene: DoP, DoPC, DPP, EPD
DoP ist die Leistungserklärung nach den Artikeln 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Muster in deren Anhang III. Sie erklärt ausschließlich Leistung — Konformitätsaussagen enthält sie nicht.
DoPC ist die Leistungs- und Konformitätserklärung nach den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EU) 2024/3110, Muster in deren Anhang V. Der Namenszusatz ist die Sache: Gelten Produktanforderungen nach Artikel 7, so ist nach Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 in der Erklärung anzugeben, dass deren Erfüllung nachgewiesen wurde. Ein etabliertes deutsches Kürzel gibt es nicht. Neu ist ferner Artikel 15 Abs. 2: Die Erklärung erfasst die Umweltleistung über den Lebenszyklus, berechnet mit der jeweils neuesten, von der Kommission kostenlos bereitgestellten Software; deren Aktualisierungen werden ein Jahr nach Veröffentlichung verbindlich.
DPP ist der digitale Produktpass des Kapitels X, Artikel 75 bis 80. Er ist derzeit ein Rechtsrahmen ohne Inhalt: Der delegierte Rechtsakt nach Artikel 75 Abs. 1, mit dem das System überhaupt erst eingerichtet wird, ist bis August 2026 nicht ergangen. Erst sechs Monate nach dessen Inkrafttreten muss das System einsatzfähig sein, und erst achtzehn Monate danach greift die Bereitstellungspflicht des Artikels 22 Abs. 7 (Artikel 80 Abs. 1). Jede Jahreszahl, die für die DPP-Pflicht genannt wird, ist bis zum Erlass dieses Rechtsakts eine Prognose.
EPD schließlich ist kein Verordnungsbegriff. Die Umweltproduktdeklaration nach EN 15804:2012+A2:2019 + AC:2021 — deutsche Fassung DIN EN 15804:2022-03 — ist eine Typ-III-Umweltdeklaration nach normativen Regeln, nicht nach Verordnungsrecht. Die Verordnung (EU) 2024/3110 erwähnt EN 15804 lediglich in Erwägungsgrund 7, und zwar als Bezug für die Charakterisierungsfaktoren der Kommissionssoftware. Daraus folgt die praktisch wichtigste Abgrenzung dieses Glossars: Eine EPD ersetzt den Umweltteil der Leistungs- und Konformitätserklärung nicht. Er ist nach Artikel 15 Abs. 2 mit der Kommissionssoftware zu berechnen und nach Artikel 15 Abs. 3 gestaffelt: Klimawirkungsmerkmale nach Anhang II Buchst. a bis d ab 8. Januar 2026, Buchst. e bis m ab 9. Januar 2030, Buchst. n bis s ab 9. Januar 2032. Diese Staffel steht ihrerseits unter dem Vorbehalt des Artikels 95 Abs. 9.
Was ausgelaufen ist
Endgültig erledigt ist nur ein Kürzel: ETAG. Die übrigen laufen entweder unter altem Recht weiter — hEN, AVCP, DoP, WPK — oder unter neuem, aber ohne Anwendungsfall: hTS in der Fassung des Artikels 3 Nr. 42, AVS, DoPC, DPP. Der Grund ist derselbe: Nach Artikel 95 Abs. 9 greifen die Pflichten der Kapitel I bis III erst ein Jahr nach dem ersten Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Abs. 8 oder Artikel 6 Abs. 1 für die jeweilige Produktfamilie, und ein solcher Rechtsakt ist bis August 2026 nicht ergangen.
Belegstatus
- Sämtliche Artikel-, Anhang- und Nummernangaben wurden gegen die deutsche Amtsblattfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110 vom 18.12.2024) und die konsolidierte deutsche Fassung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit Stand 16.07.2021 geprüft. Wegen des nicht abrufbaren Korrigendums 32024R3110R(02) sind alle Inhalte paraphrasiert, nicht wörtlich zitiert.
- Dass die englische Fassung den Anhang IX ausdrücklich mit „(AVS)“ überschreibt, die deutsche Amtsblattfassung aber nicht, wurde durch Abgleich beider Sprachfassungen ermittelt. Ob das Korrigendum dies angleicht, ist ungeprüft.
- Das Kürzel AVCP ist in der geprüften deutschen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht enthalten. Ob die englische Fassung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 es an einer Stelle einführt, wurde nicht abschließend geprüft; die Zuordnung stützt sich auf die Überschrift des Artikels 28 und des Anhangs V.
- Die Aussage zum Auslaufen der ETAGs beruht auf dem Umkehrschluss aus Artikel 94 der Verordnung (EU) 2024/3110, der Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht unter die bis 2040 fortgeltenden Vorschriften aufnimmt, sowie auf den Übergangshinweisen des DIBt zum ETA-Weg. Eine ausdrückliche Kommissionsverlautbarung zu diesem Punkt wurde nicht gefunden.
- Der Ausgabestand EN 15804:2012+A2:2019 + AC:2021 / DIN EN 15804:2022-03 wurde über Normendatenbanken verifiziert. Ob zwischenzeitlich eine Änderung A3 veröffentlicht wurde, ließ sich nicht bestätigen; Hinweise darauf fanden sich nicht.
- Die Feststellung, dass bis August 2026 weder ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Abs. 8 oder Artikel 6 Abs. 1 noch der delegierte Rechtsakt nach Artikel 75 Abs. 1 ergangen ist, hat den Redaktionsstand 4. August 2026. Ein Negativbeweis über sämtliche Amtsblattausgaben ist nicht führbar.