Glossar der Bauproduktenverordnung, Teil 1: Die sechs Grundbegriffe
ERLÄUTERUNG
Wer heute mit der Bauproduktenverordnung arbeitet, arbeitet mit zwei Begriffsapparaten gleichzeitig. Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 definierte in ihrem Artikel 2 achtundzwanzig Begriffe, die Verordnung (EU) 2024/3110 definiert in Artikel 3 vierundsechzig. Beide Kataloge sind im August 2026 in Kraft: der ältere, weil Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach Artikel 94 der neuen Verordnung erst zum 8. Januar 2040 aufgehoben wird; der neuere, weil Artikel 3 nach Artikel 96 bereits seit dem 7. Januar 2025 gilt. Dieselbe Vokabel hat damit je nach Bezugsrahmen zwei Bedeutungen. Teil 1 dieses Glossars behandelt die sechs Begriffe, an denen sich in der Praxis die meisten Zuordnungsfehler entscheiden.
Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (Dokumentkennung 32024R3110R(02)), dessen Inhalt für diesen Beitrag nicht abrufbar war. Die nachstehenden Legaldefinitionen sind deshalb durchgehend sinngemäß wiedergegeben und nicht wörtlich zitiert.
| Begriff | Verordnung (EU) 2024/3110 | Verordnung (EU) Nr. 305/2011 |
|---|---|---|
| Bauprodukt | Art. 3 Nr. 1 | Art. 2 Nr. 1 |
| Bausatz | Art. 3 Nr. 17 | Art. 2 Nr. 2 |
| Bereitstellung auf dem Markt | Art. 3 Nr. 4 | Art. 2 Nr. 16 |
| Inverkehrbringen | Art. 3 Nr. 5 | Art. 2 Nr. 17 |
| Produkttyp | Art. 3 Nr. 27 | Art. 2 Nr. 9 |
| Eindeutiger Kenncode des Produkttyps | keine Legaldefinition; Art. 22 Abs. 5, Art. 18 Abs. 2 Buchst. d | keine Legaldefinition; Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 9 Abs. 2 |
Bauprodukt
Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 erfasst jedes geformte oder formlose physische Bauelement einschließlich additiv gefertigter Produkte sowie jeden Bausatz, das oder der — beispielsweise durch Anlieferung an die Baustelle — in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden. Ausgenommen sind Bauelemente, die zuerst in einen Bausatz oder ein anderes Bauprodukt eingebaut werden müssen. Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasste demgegenüber jedes Produkt und jeden Bausatz, das oder der zum dauerhaften Einbau in Verkehr gebracht wird und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen auswirkt.
Drei Verschiebungen sind erheblich. Erstens entfällt der Leistungsbezug als Tatbestandsmerkmal: Unter der alten Fassung war ein Erzeugnis nur dann ein Bauprodukt, wenn seine Leistung auf die Bauwerksleistung durchschlug — diese Filterwirkung ist ersatzlos gestrichen. Zweitens ist der 3D-Druck einbezogen; wer additiv fertigt, unterliegt nach Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 2 den Herstellerpflichten einschließlich der Prüfung der Kompatibilität von 3D-Datensatz, Druckmaterial und Drucktechnik. Drittens tritt ein negatives Merkmal hinzu: Vorprodukte, die erst in einen Bausatz oder ein anderes Bauprodukt integriert werden müssen, sind keine Bauprodukte.
Bausatz
Artikel 3 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2024/3110 bezeichnet ein Produkt, das von einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer als Satz von mindestens zwei getrennten Bauelementen in Verkehr gebracht wird, die nicht notwendigerweise selbst Produkte sein müssen und die zum gemeinsamen Einbau in Bauwerke bestimmt sind. Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verlangte demgegenüber einen einzigen Hersteller, mindestens zwei getrennte Komponenten und deren Zusammenfügung vor dem Einbau.
Der Austausch von „Hersteller“ gegen „Wirtschaftsteilnehmer“ ist die folgenreichste der drei Änderungen. Wirtschaftsteilnehmer ist nach Artikel 3 Nr. 9 auch der Einführer, der Händler, der Fulfilment-Dienstleister und jede Person, die Produkte wiederaufbereitet. Wer zugekaufte Einzelkomponenten zu einem Satz zusammenstellt und diesen als Einheit anbietet, bringt einen Bausatz in Verkehr und trifft die Herstellerpflichten des Artikels 22 — auch dann, wenn er selbst nichts fertigt. Die zweite Änderung senkt die Schwelle weiter: Die Bestandteile müssen nicht mehr selbst Bauprodukte sein. Die dritte ersetzt „müssen zusammengefügt werden“ durch „sind zum gemeinsamen Einbau bestimmt“ und erfasst damit auch Sätze, deren Teile nebeneinander verbaut werden.
Bereitstellung auf dem Markt
Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/3110 meint jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, und zwar unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer Dienstleistungserbringung geschieht. Artikel 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 war bis auf diesen letzten Halbsatz gleichlautend.
Der Zusatz beendet eine gängige Auslegungsfrage: Wer ein Produkt liefert und einbaut, kann sich nicht darauf berufen, er erbringe eine Werkleistung und stelle nichts bereit. Zwei Abgrenzungen bleiben wichtig. Der Vorgang muss im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgen — die private Weitergabe ist keine Bereitstellung. Und die Unentgeltlichkeit schadet nicht: Kostenlose Muster, Ausstellungsstücke und Beistellungen sind Bereitstellungen im Rechtssinn.
Inverkehrbringen
Artikel 3 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2024/3110 meint die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt sowie — dies ist neu — die erstmalige Bereitstellung eines gebrauchten Produkts, nachdem dieses ausgebaut wurde. Artikel 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 kannte nur die erste Variante.
Das Inverkehrbringen ist der Zeitpunkt, an dem die materiellen Pflichten ansetzen: Die Leistungs- und Konformitätserklärung ist nach Artikel 13 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen zu erstellen, der Produkttyp nach Artikel 22 Abs. 1 beim Inverkehrbringen festzulegen, die CE-Kennzeichnung nach Artikel 18 Abs. 3 vorher anzubringen. Die zweite Variante hat erhebliche Folgen: Ein aus einem Bauwerk ausgebautes und wieder angebotenes Produkt wird erneut in Verkehr gebracht; wer das tut, ist Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 9. Artikel 3 Nr. 20 und Nr. 25 unterscheiden das gebrauchte vom wiederaufbereiteten Produkt danach, ob der Umwandlungsprozess nach der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation als wesentlich für die Leistung eingestuft ist. Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a verlangt bei gebrauchten Produkten hinter der CE-Kennzeichnung zwei Jahreszahlen: Demontagejahr und Jahr der Anbringung.
Produkttyp
Artikel 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2024/3110 bezeichnet das abstrakte Modell einzelner Produkte, das durch den vorgesehenen Verwendungszweck und eine Reihe von Merkmalen bestimmt wird, die jede Abweichung hinsichtlich der Leistung oder der Erfüllung von Produktanforderungen ausschließen; identische Produkte verschiedener Hersteller gelten als verschiedene Produkttypen. Artikel 2 Nr. 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bezeichnete demgegenüber den Satz repräsentativer Leistungsstufen oder -klassen eines Bauprodukts, das aus einer bestimmten Kombination von Rohstoffen in einem bestimmten Produktionsprozess hergestellt wird.
Das ist die weitreichendste Umdefinition der sechs. Die alte Fassung war eingangsseitig gedacht: Rohstoffkombination plus Produktionsprozess ergaben den Typ. Die neue ist ausgangsseitig gedacht: Verwendungszweck plus abweichungsfreier Merkmalssatz. Der Zusatz zu identischen Produkten verschiedener Hersteller beendet die Praxis, denselben Produkttyp über mehrere Marken zu führen — auch das physisch identische Erzeugnis eines Zweitanbieters ist ein eigener Produkttyp mit eigener Erklärung. Verfahrensrechtlich hat das ein Gegenstück: Artikel 22 Abs. 1 verpflichtet den Hersteller, den Produkttyp innerhalb der Grenzen des Artikels 3 Nr. 27 festzulegen; ist eine notifizierte Stelle beteiligt, überprüft sie nach dem Einleitungssatz des Anhangs IX in Verbindung mit Artikel 55 Abs. 1, ob Produkttyp und Produktkategorie korrekt bestimmt wurden. Die Typbestimmung wird damit Gegenstand der Drittprüfung.
Eindeutiger Kenncode des Produkttyps
Dieser Begriff hat in beiden Verordnungen keine Legaldefinition. Er ergibt sich aus den Pflichtenartikeln. Nach Artikel 22 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 müssen Produkte einen herstellerspezifischen eindeutigen Code des Produkttyps und, soweit verfügbar, eine Chargen- oder Seriennummer tragen; lässt die Art des Produkts das nicht zu, genügt die Angabe auf einer Kennzeichnung, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument. Der Code steht ferner hinter der CE-Kennzeichnung (Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d), verknüpft Produkt und Erklärung bei Bereitstellung über eine Website (Artikel 16 Abs. 2 Buchst. f) und ist Pflichtangabe in Anhang IV Nr. 1.1 sowie Anhang V Nr. 1 Buchst. a. Die Vorgängerregelungen standen in Artikel 6 Abs. 2 Buchst. a und Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Weil eine Definition fehlt, gibt es keine Formatvorgabe. Der Code ist frei wählbar, muss aber herstellerspezifisch und innerhalb des Sortiments eindeutig sein und den Produkttyp — nicht das Einzelstück — bezeichnen; für das Einzelstück steht die Chargen- oder Seriennummer daneben. Zwei Erleichterungen sind wenig bekannt: Nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 dürfen die Angaben nach Buchst. d und e durch einen Datenträger einschließlich Permalink zur Leistungs- und Konformitätserklärung ersetzt werden, wenn diese auf einer Website verfügbar ist, und sie dürfen ganz entfallen, sobald ein Datenträger zum digitalen Produktpass nach Buchst. g bereitgestellt wird.
Eine terminologische Auffälligkeit gehört hierher: Die englische Fassung verwendet durchgehend den einen Ausdruck „unique identification code of the product type“. Die deutsche Amtsblattfassung übersetzt ihn uneinheitlich — in den Artikeln 16, 18 und 22 als „eindeutiger Identifizierungscode“, in Erwägungsgrund 47, Anhang IV Nr. 1.1 und Anhang V Nr. 1 Buchst. a als „eindeutiger Kenncode“. Gemeint ist dieselbe Angabe.
Welche Fassung gilt für welchen Begriff
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/3110 gilt nach Artikel 96 seit dem 7. Januar 2025. Die Pflichten, die auf diesen Definitionen aufbauen, gelten aber nicht. Nach Artikel 95 Abs. 9 greifen die Anforderungen und Pflichten der Kapitel I bis III — die Artikel 1 bis 30 und damit Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und sämtliche Wirtschaftsteilnehmerpflichten — für eine Produktfamilie oder Produktkategorie erst ein Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 5 Abs. 8 oder Artikel 6 Abs. 1, mit dem die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation verbindlich gemacht wird. Ein solcher Durchführungsrechtsakt ist bis August 2026 für keine der 36 Produktfamilien des Anhangs VII ergangen.
Praktische Folge: Für ein Produkt, das heute unter einer nach Artikel 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gelisteten harmonisierten Norm CE-gekennzeichnet wird, bleiben die Begriffe des Artikels 2 jener Verordnung maßgeblich; deren Fortgeltung ordnet Artikel 95 Abs. 8 an. Die neuen Definitionen wirken derzeit vor allem in der Marktüberwachung nach den Artikeln 63 bis 70, die seit dem 8. Januar 2026 auch Produkte erfasst, die materiell noch nach altem Recht gekennzeichnet werden. Ein Hinweis zur Fundstelle, weil er in der Fachliteratur regelmäßig falsch wiedergegeben wird: Die Übergangsregelungen stehen in Artikel 95; Artikel 92 ist der Sanktionsartikel, Artikel 94 die Aufhebungsvorschrift, Artikel 96 die Inkrafttretensregel.
Belegstatus
- Alle Artikel- und Nummernangaben zur Verordnung (EU) 2024/3110 wurden gegen die deutsche Amtsblattfassung (ABl. L, 2024/3110 vom 18.12.2024) geprüft. Wegen des nicht abrufbaren Korrigendums 32024R3110R(02) zur deutschen Sprachfassung sind alle Definitionen sinngemäß wiedergegeben und nicht wörtlich zitiert. Ob der Korrigendumstext einzelne der hier paraphrasierten Formulierungen ändert, ist ungeprüft.
- Die Angaben zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 stützen sich auf die konsolidierte deutsche Fassung mit Stand 16.07.2021.
- Die Feststellung, dass bis August 2026 kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Abs. 8 oder Artikel 6 Abs. 1 ergangen ist, beruht auf einer Auswertung der zu 2024/3110 ergangenen Folgerechtsakte mit Stand 4. August 2026. Ein Negativbeweis über sämtliche Amtsblattausgaben lässt sich nicht führen.
- Die Beobachtung zur uneinheitlichen deutschen Übersetzung des Ausdrucks „unique identification code of the product type“ beruht auf einem Abgleich der englischen und der deutschen Amtsblattfassung. Ob das Korrigendum sie behebt, ist ungeprüft.
- Nicht geprüft wurde, ob nationale Auslegungshilfen — etwa eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen — zu den hier behandelten Begriffen abweichende Konkretisierungen enthalten. Eine angepasste MVV TB lag zum Redaktionsschluss nicht vor.