Vorschau — Zwischenstand im Aufbau. Die spätere Adresse lautet bauproduktenverordnung.info.

Zum Inhalt springen
BauPVO-Lexikon Begriffe, Legaldefinitionen, Fristen

Pfeiltasten wählen, Eingabetaste öffnet den Eintrag.

Die Fristen der Bauproduktenverordnung auf einen Blick

ERLÄUTERUNG

Der 8. Januar 2026 wird in der Branchenkommunikation als der Stichtag der neuen Bauproduktenverordnung geführt. Das ist verkürzt. Die Verordnung (EU) 2024/3110 arbeitet mit mindestens vier Fristtypen: festen Kalenderdaten, gestaffelten Vorabgeltungen, relativen Fristen, die erst mit einem noch nicht ergangenen Rechtsakt zu laufen beginnen, und einer Aufhebungsfrist bis 2040. Der folgende Beitrag stellt sie zusammen — jede mit Artikelnummer.

Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das für diesen Beitrag nicht abrufbar war. Alle Verordnungsinhalte sind sinngemäß wiedergegeben und nicht wörtlich zitiert.

Die festen Kalenderdaten

Datum Was gilt Fundstelle
7.1.2025 Inkrafttreten; Vorabgeltung der Art. 1–4, Art. 5 Abs. 1–7, Art. 7 Abs. 1, Art. 9, Art. 10, Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 16 Abs. 3, Art. 37 Abs. 4, Art. 63, 89, 90 sowie der Anhänge I, II, III, IV, VII, IX, X Art. 96 Abs. 1 und 2
7.1.2025 Beschwerdeportal der Kommission (Teil der Vorabgeltung) Art. 63
8.1.2026 allgemeiner Geltungsbeginn Art. 96 Abs. 2
8.1.2026 Aufhebung der VO (EU) Nr. 305/2011 mit Ausnahme der dort abschließend aufgezählten Vorschriften Art. 94
8.1.2026 Veröffentlichung des ersten Arbeitsplans der Kommission Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2
8.12.2026 Mitteilung der nationalen Sanktionsvorschriften an die Kommission Art. 92
31.12.2026 Einleitung der ersten Folgenabschätzung zu verbindlichen Nachhaltigkeitsanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Art. 83 Abs. 5
8.1.2027 Geltungsbeginn des Sanktionsartikels Art. 96 Abs. 2 i. V. m. Art. 92
8.1.2030 Neubewertung und Neubenennung der bereits benannten Technischen Bewertungsstellen und notifizierten Stellen Art. 95 Abs. 2
9.1.2030 Veröffentlichung des ersten Benchmarking-Berichts der Kommission zur Marktüberwachung Art. 70
9.1.2031 Ablauf der Europäischen Bewertungsdokumente, deren Fundstellen zum 8.1.2026 gelistet waren Art. 95 Abs. 4 Satz 1
9.1.2033 erste Evaluierung der Verordnung, danach mindestens alle sechs Jahre Art. 93
9.1.2036 ETAs, die nach diesem Datum auf Grundlage der Alt-EADs erstellt werden, tragen kein Inverkehrbringen mehr Art. 95 Abs. 4 Satz 2
8.1.2040 Aufhebung der bis dahin fortgeltenden Vorschriften der VO (EU) Nr. 305/2011 Art. 94

Die gestaffelten Umweltmerkmale der Leistungs- und Konformitätserklärung nach Artikel 15 Abs. 3 stehen daneben: Anhang II Buchst. a bis d ab dem 8. Januar 2026, Buchst. e bis m ab dem 9. Januar 2030, Buchst. n bis s ab dem 9. Januar 2032. Diese Daten stehen allerdings unter dem Vorbehalt, der den Rest dieses Beitrags trägt.

Die Ein-Jahres-Frist des Artikels 95 Abs. 9 — und warum sie noch für kein Produkt läuft

Artikel 95 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/3110 knüpft den Geltungsbeginn der eigentlichen Pflichten nicht an ein Kalenderdatum, sondern an einen Rechtsakt. Die Anforderungen und Pflichten der Kapitel I bis III — also der Artikel 1 bis 30 und damit Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, technische Dokumentation und sämtliche Wirtschaftsteilnehmerpflichten — gelten für eine Produktfamilie oder eine Produktkategorie innerhalb dieser Familie erst ein Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 5 Abs. 8 oder Artikel 6 Abs. 1, mit dem die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation verbindlich gemacht wird. Legt der Durchführungsrechtsakt ein späteres Datum fest, gilt dieses. Freiwillig dürfen Wirtschaftsteilnehmer bereits ab Inkrafttreten der Spezifikation nach neuem Recht arbeiten.

Anhang VII führt 36 Produktfamilien auf. Für jede von ihnen läuft eine eigene Uhr, und jede Uhr braucht denselben Startschuss. Bis zum 4. August 2026 sind zur Verordnung (EU) 2024/3110 drei Folgerechtsakte ergangen:

Rechtsakt Datum Gegenstand Ermächtigungsgrundlage
Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 13.2.2026 Leistungsklassen für das Brandverhalten Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 3
Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 23.2.2026 Format der Europäischen Technischen Bewertung Art. 37 Abs. 4
Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 16.3.2026 Leistungsklassen für den Feuerwiderstand Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 3

Keiner dieser drei Rechtsakte ist ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Abs. 8 oder Artikel 6 Abs. 1. Zwei sind delegierte Rechtsakte zu Leistungsklassen, einer ist ein Durchführungsrechtsakt zum ETA-Format. Damit ist die Ein-Jahres-Frist des Artikels 95 Abs. 9 für keine der 36 Produktfamilien angelaufen.

Die Folge ist unbequem, aber sie steht so im Text: Stand August 2026 gelten die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 — Leistungs- und Konformitätserklärung nach den Artikeln 13 bis 16, CE-Kennzeichnung nach den Artikeln 17 und 18, Herstellerpflichten nach Artikel 22 — für kein einziges Bauprodukt. Wer heute CE-kennzeichnet, tut das nach den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, deren Fortgeltung Artikel 95 Abs. 8 für Produkte anordnet, die unter eine nach Artikel 17 Abs. 5 der alten Verordnung gelistete harmonisierte Norm oder unter ein nach Artikel 95 Abs. 4 fortgeltendes EAD fallen.

Zur Einordnung: Der erste Arbeitsplan der Kommission (Mitteilung COM(2025) 772 final vom 16. Dezember 2025, CPR Working Plan 2026–2029) nennt für die Produktfamilie der Betonfertigteile das vierte Quartal 2025 und für die tragenden Metallbauprodukte das zweite Quartal 2026 als Zeitpunkte, zu denen die zugehörigen Normen verbindlich gemacht werden sollten. Beide Termine sind verstrichen, ohne dass ein entsprechender Durchführungsrechtsakt veröffentlicht wurde. Der Arbeitsplan bezeichnet seine Datumsangaben selbst als indikativ.

Was zum 8. Januar 2026 dennoch eingetreten ist

Aus dem Vorstehenden folgt nicht, dass bis 2040 nichts geschieht. Zwei Änderungen sind zum 8. Januar 2026 tatsächlich wirksam geworden, und beide werden regelmäßig übersehen.

Erstens: Der ETAG-Weg ist geschlossen. Artikel 66 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlaubte, vor dem 1. Juli 2013 veröffentlichte Leitlinien für die europäische technische Zulassung weiterhin als Europäische Bewertungsdokumente zu verwenden. Artikel 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 zählt die bis 2040 fortgeltenden Vorschriften der alten Verordnung abschließend auf — Artikel 66 gehört nicht dazu. Er ist zum 8. Januar 2026 aufgehoben. Europäische Technische Bewertungen auf ETAG-Grundlage tragen seither weder Leistungserklärung noch CE-Kennzeichnung; das Deutsche Institut für Bautechnik bestätigt dies in seinen Übergangshinweisen zum ETA-Weg.

Zweitens: Die Marktüberwachung läuft bereits vollständig nach neuem Recht. Die Artikel 56 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 stehen ebenfalls nicht auf der Fortgeltungsliste des Artikels 94 und sind damit zum 8. Januar 2026 aufgehoben — einschließlich des Artikels 59 zur formalen Nichtkonformität. An ihre Stelle treten die Artikel 63 bis 70 der Verordnung (EU) 2024/3110 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020. Die Entsprechungstabelle in Anhang XI der neuen Verordnung führt den alten Artikel 59 ausdrücklich auf den neuen Artikel 65; Erwägungsgrund 84 begründet, warum die eigenständige Kategorie der formalen Nichtkonformität im allgemeinen Nichtkonformitätsverfahren aufgeht. Das gilt auch für Produkte, die materiell noch nach altem Recht gekennzeichnet werden. Für die Praxis ist das die relevanteste der zum 8. Januar 2026 eingetretenen Änderungen: Das Prüfregime ist gewechselt, die Kennzeichnungspflichten sind es nicht.

Die Fristen, die noch keinen Anfang haben

Neben Artikel 95 Abs. 9 hängt eine zweite Fristenkette an einem nicht ergangenen Rechtsakt. Nach Artikel 75 Abs. 1 richtet die Kommission das digitale Produktpasssystem für Bauprodukte durch delegierten Rechtsakt ein. Nach Artikel 80 Abs. 1 muss das System sechs Monate nach dessen Inkrafttreten voll einsatzfähig sein; achtzehn Monate nach dessen Inkrafttreten greift die Bereitstellungspflicht des Artikels 22 Abs. 7. Der delegierte Rechtsakt nach Artikel 75 Abs. 1 ist bis August 2026 nicht ergangen. Damit hat auch diese Frist nicht begonnen, und jede genannte Jahreszahl für eine DPP-Pflicht ist eine Prognose.

Ein Hinweis zur Fundstelle

Mehrere Sekundärquellen ordnen die Übergangsregelungen dem Artikel 92 zu. Das ist falsch. Die Zuordnung lautet: Artikel 92 Sanktionen, Artikel 93 Bewertung, Artikel 94 Aufhebung von Rechtsakten, Artikel 95 Ausnahme- und Übergangsregelungen, Artikel 96 Inkrafttreten. Wer die Ein-Jahres-Frist unter Artikel 92 sucht, findet sie nicht.

Belegstatus

  • Alle Datums- und Artikelangaben zur Verordnung (EU) 2024/3110 wurden gegen die deutsche Amtsblattfassung (ABl. L, 2024/3110 vom 18.12.2024) geprüft. Wegen des nicht abrufbaren Korrigendums 32024R3110R(02) sind alle Inhalte paraphrasiert, nicht wörtlich zitiert.
  • Die Aussage, dass bis zum 4. August 2026 kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Abs. 8 oder Artikel 6 Abs. 1 und kein delegierter Rechtsakt nach Artikel 75 Abs. 1 ergangen ist, beruht auf der Auswertung der zu 2024/3110 ergangenen Folgerechtsakte. Ein Negativbeweis über sämtliche Amtsblattausgaben ist nicht führbar; die Angabe hat Redaktionsstand 4. August 2026 und sollte vor jeder Verwendung im Einzelfall gegengeprüft werden.
  • Die Zuordnung der drei Folgerechtsakte zu ihren Ermächtigungsgrundlagen (Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 3 beziehungsweise Art. 37 Abs. 4) folgt der Recherchegrundlage dieses Portals. Die Volltexte der Delegierten Verordnungen (EU) 2026/331 und (EU) 2026/557 wurden für diesen Beitrag nicht im Original eingesehen.
  • Die Angaben aus dem ersten CPR-Arbeitsplan stützen sich auf COM(2025) 772 final vom 16.12.2025. Die dort genannten Quartalsangaben sind ausweislich des Dokuments selbst indikativ.
  • Der Schluss, dass ETAs auf ETAG-Grundlage seit dem 8.1.2026 nicht mehr verwendbar sind, beruht auf dem Umkehrschluss aus Artikel 94 und auf den Übergangshinweisen des DIBt zum ETA-Weg. Eine ausdrückliche Kommissionsverlautbarung dazu wurde nicht gefunden.
  • Nicht geprüft wurde, ob die deutschen Landesbauordnungen und die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen die hier genannten Daten aufgreifen. Eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste MVV TB lag zum Redaktionsschluss nicht vor.
  • Der am 4.3.2026 vorgelegte Kommissionsvorschlag COM(2026) 100 („Industrial Accelerator Act“) würde die Verordnung (EU) 2024/3110 ändern. Er ist Stand August 2026 ein Vorschlag, kein geltendes Recht, und in den obenstehenden Fristen nicht berücksichtigt.

STAND

Fassung: Verordnung (EU) 2024/3110; Vorgänger Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dieses Lexikon erklärt Begriffe. Es ersetzt keine Rechtsberatung.